Rn 29

Kosten sind gem § 788 als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung vom Schuldner zu tragen. In Erweiterung dieses Prinzips haftet auch das Grundstück für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung, darunter fallen auch die RA Gebühren für den Antrag. § 18 Nr 13 RVG, VV 3309 0,3 Gebühr. Gerichtskosten: 1 volle Gebühr § 62 I 32 KostO. Gegenstandswert für die Zwangsvollstreckung aus einem Titel auf Löschung einer Sicherungshypothek ist ein Bruchteil von ¼ bis 1/5 des Nennbetrages der Hypothek (Stuttg OLGR Stuttg 01, 375).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?