Gesetzestext

 

Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.

 

Rn 1

Gemeint ist das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG). Das ZVG ist zwar ein besonderes Gesetz, die Vorschriften sind aber als Teil der ZPO zu verstehen, sodass allgemeine Vorschriften der ZPO gelten, so zB Partei- und Prozessfähigkeit, Zustellungen, Prozesskostenhilfe und Aufklärungs- und Hinweispflichten, soweit nicht im ZVG abw geregelt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?