Gesetzestext
Das zuständige Amtsgericht (§§ 827, 853, 854) hat nach Eingang der Anzeige über die Sachlage an jeden der beteiligten Gläubiger die Aufforderung zu erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen einzureichen.
A. Allgemeines.
Rn 1
Das Verteilungsgericht erhält vom beteiligten Gerichtsvollzieher oder Drittschuldner die Anzeige der Sachlage. Damit ist seit Vollstreckungsbeginn ein gewisser Zeitraum vergangen. Die Aufforderung zur Einreichung der Berechnung der Forderung soll sicherstellen, dass das Gericht über Bestand und Höhe der Forderung zeitnah informiert wird.
B. Verfahren.
I. Zuständigkeit.
Rn 2
Zuständig ist örtlich das Gericht am Ort der Vollstreckung, bei mehreren örtlich zuständigen Gerichten für die Vollstreckung ist das Gericht zuständig, dessen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Drittschuldner als Erstes zugestellt worden ist. Sachlich zuständig ist das Amtsgericht, funktionell der Rechtspfleger (§ 20 Nr 17 RPflG).
II. Antrag.
Rn 3
Ein Antrag ist nicht erforderlich, die Anzeige der Sachlage reicht aus. Der Anzeige über die Sachlage seitens des betroffenen Vollstreckungsorgans sind die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und der Hinterlegungsnachweis beizufügen. Es gilt kein Anwaltszwang und der Antrag hat keine Formerfordernisse. Das Gericht erlässt unverzüglich nach dem Eingang der Anzeige an alle aus der Anzeige benannten Gläubiger die Aufforderung, eine nach § 366 BGB gegliederte Auflistung zu übersenden, wegen des Beginns der Zweiwochenfrist ist die Anzeige förmlich zuzustellen.
III. Beteiligte.
Rn 4
Am Verfahren zu beteiligen sind alle Gläubiger, für die eine Pfändung stattgefunden hat. Hierzu zählt auch der Arrestgläubiger sowie derjenigen, der lediglich eine Vorpfändung ausgebracht hat. Liegen die Voraussetzungen zu einer Auszahlung für einzelne Gläubiger noch nicht vor, wie bei einer Sicherungsvollstreckung oder bei der Vorpfändung, dann wird der entsprechende Geldbetrag, der aufgrund des Verteilungsverfahrens auf diese Gläubiger entfällt, für diese hinterlegt. Die Gläubiger haben eine aktuelle Forderungsaufstellung einzureichen, gegliedert nach Kapital, Zinsen und Kosten und Nebenforderungen. Die Forderungsanmeldung muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen. Die Frist von zwei Wochen kann nicht verlängert werden, sie ist keine Notfrist. Unter den Voraussetzungen des § 874 III kann die Einreichung bis zur Aufstellung des Teilungsplanes genügen.
C. Rechtsbehelfe.
Rn 5
Die Anordnung des Verteilungsverfahrens ist nicht anfechtbar (Zö/Seibel § 872 Rz 7). Gegen die Ablehnung des Verteilungsverfahrens steht den beteiligten Gläubigern die sofortige Beschwerde zu nach § 793 (Ddorf Rpfleger 95, 265). Verfahrensmängel können von Seiten des Schuldners über die Erinnerung nach § 766 gerügt werden, für die Gläubiger können Verfahrensverstöße gem § 793 mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht werden. Wenn der Gerichtsvollzieher die zur Einleitung des Verfahrens notwendige Anzeige beim Vollstreckungsgericht nicht vornimmt, so kann der Gläubiger ihn mit der Erinnerung nach § 766 dazu anhalten. Nimmt das Vollstreckungsgericht die Anzeige eines Drittschuldners gem § 853 nicht entgegen, so ist dagegen die sofortige Beschwerde gem § 793 (Erinnerung nach § 11 RPflG) statthaft (Frankf Rpfleger 77, 184).
D. Kosten/Gebühren.
Rn 6
RA: § 18 Nr 12 RVG; VV 3309 0,3 Verfahrensgebühr, 3310 0,3 Terminsgebühr. Für Widerspruchs- und Bereicherungsklage gelten die VV 3100 ff für das erstinstanzliche Verfahren.
Gericht: ½ Gebühr KV 2117 für das gesamte Verfahren, fällig mit Zustellung der Aufforderung an die Gläubiger. Die Gebühren sind aus der hinterlegten Masse vorab zu entnehmen, da Amtsverfahren keine Antragstellerhaftung und keine Vorschussverpflichtung. Kostenschuldner ist der Vollstreckungsschuldner (§ 12 Nr 4 GKG).