Rn 6
Die Widerspruchsklage ist begründet, wenn dem widersprechenden Gläubiger ein besseres Recht auf die Verteilungsmasse zusteht als den Beklagten und der Verteilungsplan damit unrichtig ist. Es können nur Tatsachen zur Begründung des besseren Rechtes vorgetragen werden, die bis zum Schluss der Verhandlung über den Verteilungsplan eingetreten sind. Dabei richtet sich die Verteilung nach der materiellen Rechtslage selbst für den Gläubiger, der der Verteilung nicht widersprochen hat, soweit der Plan nicht ausgeführt worden ist (BGH NJW-RR 87, 891 [BGH 14.04.1987 - IX ZR 237/86] mit Anm Eickmann EWiR 87, 731). Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Planausführung fortgesetzt wird, sofern ein Widerspruch nicht vorliegt. Die Planausführung wird auch dann fortgesetzt, wenn der Gläubiger nicht alle betroffenen Beteiligten verklagt hat. Es muss dann ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt werden. Der Gläubiger kann sich zur Begründung der Klage sowohl auf Gründe aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Gläubigern, als auch auf Gründe zwischen dem Beklagten und den Schuldner berufen.
1. Mängel der Vollstreckungshandlung.
Rn 7
Ein besseres Recht des Gläubigers kann entstehen durch das Nichtbestehen oder die Mangelhaftigkeit des Pfandrechtes. Das gilt auch, wenn das Pfandrecht nach der Pfändung weggefallen ist, zB das nach Vorpfändung gem § 845 nicht fristgerecht gepfändet wurde (MüKoZPO/Eickmann Rz 12). Auch die Anfechtbarkeit des Pfändungspfandrechtes und die Aufhebung erteilt nach § 776 reicht aus, nicht aber die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, denn diese hat keine Auswirkungen auf das Pfandrecht, lediglich die Verwertung des Gegenstandes wird gehemmt (MüKoZPO/Eickmann Rz 10). Streitig ist die Frage, ob die Klage begründet ist, wenn ein bestehender Vollstreckungsmangel nachträglich geheilt wurde. Der Widerspruch wäre unbegründet, wenn die Heilung zum Zeitpunkt des Erwerbs des Pfandrechtes durch den Kl bereits eingetreten war. Der Kl muss dementsprechend, damit sein Widerspruch Erfolg hat, seinerseits fehlerfrei gepfändet haben, bevor die Heilung der angegriffenen Erstpfändung eintrat. Ansonsten würde ein Gläubiger, der unter Verzicht auf Wirksamkeitsvoraussetzungen möglichst schnell gepfändet, im Verteilungsverfahren bevorteilt (Zö/Seibel Rz 11).
2. Besserer Rang aufgrund Zeitabfolge.
Rn 8
Geltend gemacht werden kann auch der bessere Rang des Gläubigers iRd Forderungspfändung. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach einer erfolgten Pfändung der Bezüge hat der Gläubiger nur dann den Rang vor einer Pfändung, die nach der Beendigung und vor einer Wiedereinstellung des Schuldners erfolgt ist, wenn das Arbeitsverhältnis durch die Wiedereinstellung fortgesetzt wird (AG Köln DAVorm 91, 872). Auch die formellen Fragen, die das Verteilungsgericht im Verteilungsverfahren hätte berücksichtigen müssen, können in der Klage noch gerügt werden. Das kann zB sein, dass das Verteilungsgericht den vollstreckungsrechtlichen Rang bereits unrichtig gewürdigt hat.
3. Materiell-rechtliche Einwände.
Rn 9
Einwendungen, die gegen den titulierten Anspruch selbst gerichtet sind, und die dem Schuldner zustehen, kann der Gläubiger nur erheben, soweit sie der Schuldner gem § 767 II noch erheben könnte (BGH NJW 74, 2284 [BGH 11.07.1974 - II ZR 1/73]; str Wieczorek/Schütze/Storz Fn 39 mwN). Mit der Widerspruchsklage wird nur die Frage des besseren Rechtes geklärt, andere Gründe, die zB die Vollstreckungsforderung betreffen, können nicht geltend gemacht werden. Teilweise wird vertreten, dass dem Gläubiger alle Einwendungen auch gegen den titulierten Anspruch zustehen (St/J/Münzberg Rz 23). Das kann nicht überzeugen. Die Widerspruchsklage kann nicht dazu dienen, für den Schuldner nicht mehr durchsetzbare Einreden und Einwendungen durchzusetzen, auch wenn dies nicht zu Gunsten des Schuldners, sondern zu Gunsten eines anderen Gläubigers erfolgt. Die Rechtssicherheit für den klagenden Gläubiger wäre dadurch nachträglich entzogen. Gründe, die die Zugehörigkeit des gepfändeten Gegenstandes zum Schuldnervermögen betreffen, können nicht geltend gemacht werden (Schuschke/Walker/Kessen/Thole Rz 15). Für den Betroffenen bleibt hier als Klageart die Drittwiderspruchsklage. Der Kl kann allerdings seine Klage damit begründen, dass der Beklagte in Vermögensgegenstände vollstreckt hat, die nur ihm haften, aber nicht dem Beklagten (St/J/Münzberg Rz 32). Ein Zurückbehaltungsrecht des widersprechenden Gläubigers kann dagegen im Verteilungsverfahren nicht berücksichtigt werden, wenn die zu Grunde liegenden Ansprüche eine Zuteilung aus dem Verteilungserlös nicht rechtfertigen (BGH NJW-RR 87, 890). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Verteilungstermins (BGHZ 113, 169).