Gesetzestext
(1) 1Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. 2Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.
(2) Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Planes nicht ausgeschlossen.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Widerspruchsklage soll im eher formell betonten Verteilungsverfahren die materielle Berechtigung stärken. Sie ist prozessuale Gestaltungsklage (MüKoZPO/Eickmann § 878 Rz 10 mwN). Die Entscheidung über die Berechtigung des Widerspruchs ist dem Prozessgericht zugewiesen. Im formellen Verteilungsverfahren können und sollen die Streitigkeiten nicht geklärt werden.
B. Zulässigkeit der Widerspruchsklage.
I. Zuständigkeit.
Rn 2
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattgefunden hat (§ 802). Diese Zuständigkeit ist ausschließlich, die sachliche Zuständigkeit ergibt sich ansonsten nach der Höhe des Streitwertes. Der Streitwert ist der Betrag, dessen andere Verteilung vom beteiligten Gläubiger verlangt wird (Zö/Seibel Rz 1). Ist nach dem Streitwert das LG sachlich zuständig, ist das dem Verteilungsgericht nachgeordnete LG zuständig. Streitgegenstand und damit Streitwert bestimmend ist der Betrag, dessen anderweitige Verteilung im Streit steht. Gemäß § 879 II ist bei mehreren Widersprüchen das LG ausschließlich zuständig. Die Gläubiger können eine anderweitige Zuständigkeit vereinbaren. Den Gläubigern steht es frei, eine einheitliche Widerspruchsklage zu erheben, jedenfalls dann, wenn derselbe Widerspruchsgrund geltend gemacht wird.
II. Frist.
Rn 3
Die Erhebung der Widerspruchsklage ist binnen eines Monats nach dem Termin dem Gericht nachzuweisen. Die Klage muss erhoben worden und der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt oder ein Antrag auf Bewilligung von PKH eingereicht sein (Hamm NJW 65, 825 [OLG Hamm 24.11.1964 - 15 W 344/64]), wobei hier die unbedingte Klagerhebung erforderlich ist. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass auch die alsbaldige Zustellung der Klage nachzuweisen ist (Hambg MDR 60, 767; Bremen MDR 82, 762). Dem ist allerdings nicht zu folgen, innerhalb der Monatsfrist kann die alsbaldige Zustellung regelmäßig nicht nachgewiesen werden, durch Einzahlung des Kostenvorschusses/PKH Antrag hat der Gläubiger alles getan, was aus seiner Sphäre zur Zustellung der Klage erforderlich ist. Durch die Erhebung des Widerspruchs ist die Planausführung gehemmt, solange die Monatsfrist nicht abgelaufen ist. Die Frist wird nach § 222 berechnet, der Terminstag wird mitgezählt (Termin 7.1, Fristablauf 6.2), (Zö/Seibel Rz 6). Bei fruchtlosem Fristablauf wird die Planausführung angeordnet. Die Zwangsvollstreckung ist damit beendet. Die verspätet erhobene Widerspruchsklage nach Beendigung der Zwangsvollstreckung unstatthaft. Eine einstweilige Verfügung auf Verhinderung der Planausführung ist unzulässig (Frankf NJW 61, 787).
III. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen.
Rn 4
Der Kl muss einen zulässigen Widerspruch erhoben haben. Parteien sind der widersprechende Gläubiger als Kl sowie alle den Widerspruch nicht anerkennenden Gläubiger als Beklagte, auch der Schuldner, sobald er den Widerspruch nicht anerkannt hat (Celle FamRZ 96, 1128). Die Klage ist auch gegen die Gläubiger zu richten, die wegen Nichterscheinen oder Nichtverhandeln im Termin als nicht anerkennende Gläubiger gem § 877 II gelten. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfällt, sobald der Verteilungsplan ausgeführt ist. Die Klage ist dann unzulässig. Klagebefugt ist der widersprechende Gläubiger.
Rn 5
Der Antrag richtet sich auf Zustimmung zur Auszahlung eines bestimmten Betrages an den Gläubiger.
C. Begründetheit der Widerspruchsklage.
I. Schlüssigkeit.
Rn 6
Die Widerspruchsklage ist begründet, wenn dem widersprechenden Gläubiger ein besseres Recht auf die Verteilungsmasse zusteht als den Beklagten und der Verteilungsplan damit unrichtig ist. Es können nur Tatsachen zur Begründung des besseren Rechtes vorgetragen werden, die bis zum Schluss der Verhandlung über den Verteilungsplan eingetreten sind. Dabei richtet sich die Verteilung nach der materiellen Rechtslage selbst für den Gläubiger, der der Verteilung nicht widersprochen hat, soweit der Plan nicht ausgeführt worden ist (BGH NJW-RR 87, 891 [BGH 14.04.1987 - IX ZR 237/86] mit Anm Eickmann EWiR 87, 731). Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Planausführung fortgesetzt wird, sofern ein Widerspruch nicht vorliegt. Die Planausführung wird auch dann fortgesetzt, wenn der Gläubiger nicht alle betroffenen Beteiligten verklagt hat. Es muss dann ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt werden. Der Gläubiger kann sich zur Begründung der Klage sowohl auf Gründe aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Gläubigern, als auch auf Gründe zwischen dem Beklagten und den Schuldner berufen.
1. Mängel der Vollstreckungshandlung.
Rn 7
Ein besseres Rec...