Rn 1
Die Vorschrift bestimmt besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen bestimmte öffentlich-rechtliche Rechtsträger und Körperschaften. Diese Voraussetzungen müssen zusätzlich zu den allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. Nicht jede Vollstreckungsart gegen jede öffentlich-rechtliche Körperschaft fällt unter die Vorschrift. Durch die Norm wird eine Privilegierung der öffentlichen Hand in der Zwangsvollstreckung bewirkt (Fiskusprivileg), die den Verwaltungsabläufen im Hinblick auf ein erweitertes Zeitmoment Rechnung trägt. Für streitige Forderungen stehen oft keine Haushaltsmittel zur Verfügung und das Einstellen außerplanmäßiger Mittel kostet Zeit. Da gerade in der Zwangsvollstreckung ansonsten Schnelligkeit und keine vorherige Information des Schuldners Prinzip sind, wird hier eine Ausnahme geschaffen und ist gerechtfertigt, da die Zahlungsfähigkeit der öffentlichen Hand im allgemeinen nicht angezweifelt wird. Zudem ist die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden, so das davon auszugehen ist, dass sie titulierte Verbindlichkeiten auch begleicht (BVerfGE 84, 6 [BVerfG 05.03.1991 - 1 BvR 440/83]). Durch die Einschaltung der jeweiligen Dienstvorgesetzten wird die Möglichkeit der freiwilligen Zahlung erweitert. Außerdem soll die weitere Erfüllung der öffentlichen Aufgaben sichergestellt werden. Im Ergebnis geht es demnach um den Schutz öffentlicher Interessen in verschiedener Art und Weise (Schuschke/Walker/Kessen/Thole Rz 4).
I. Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung.
Rn 2
Anwendung findet § 882a nur bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Damit sind die Vollstreckung zur Herausgabe von Sachen, auf Abgabe einer Willenserklärung sowie zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen sowohl vertretbarer als auch unvertretbarer Art ausgenommen und unterliegen nur den allgemeinen Vorschriften.
Rn 3
Weiterhin ausgenommen sind die Vollstreckungsfälle, die zur Verfolgung eines dinglichen Rechts vorgenommen werden. Mit dinglichen Rechten ist der abschließende Katalog der dinglichen Rechte des BGB gemeint. Nicht erfasst ist aber von der Ausnahme die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in das dingliche Vermögen, hier gilt § 882a ebenfalls. Anwendbar ist die Vollstreckungsprivilegierung und die Zuständigkeit des Amtsgerichts auch für die Forderung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß und für die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung, wenn für das Hauptsacheverfahren ein Sozialgericht zuständig war (SG Berlin RVGreport 12, 74).
II. Keine Anwendung bei allen öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
Rn 4
Für die Zwangsvollstreckung gegen Gemeinden und Gemeindeverbände gilt die Vorschrift nicht wegen § 15 Nr 3 EGZPO. Hier ist das jeweilige Landesrecht vorrangig und weicht inhaltlich tw ab (Einzelheiten zu den jeweiligen Länderregelungen Schuschke/Walker/Kessen/Thole Rz 2). Ferner ausgenommen ist gem Abs 3 die Vollstreckung gegen die öffentlich-rechtlichen Banken und Kreditanstalten. Für diese gelten keine Sonderregeln, sondern lediglich die allgemeinen Vorschriften.
Rn 5
Das gilt auch für die Deutsche Bahn (BVerfGE 64, 44). Nach der Aufhebung der Sondervorschriften für die Deutsche Bahn (Abs 4 ist weggefallen durch Art 6 Abs 38 ENeuOG v 27.12.93, BGBl I 2378) sind die Vermögen der Deutschen Bahn überhaupt nicht mehr privilegiert.
III. Privilegierte Rechtsträger.
Rn 6
Erfasst werden vom Anwendungsbereich der Norm der Bund einschließlich der selbstständigen Sondervermögen, aber nicht die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost seit der Umwandlung in Aktiengesellschaften, außerdem die Bundesländer und die aufgrund Bundes- oder Landesrechts bestehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Das sind auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten (BVerfG NJW 1987, 3018 [BVerwG 15.01.1987 - BVerwG 3 C 3/81]). Außerdem gehören die Träger der Sozialversicherung, die Industrie- und Handelskammern nach § 3 I IHKG und die Handwerkskammern hierzu. Gleich behandelt werden auch die Kirchen, soweit sie öffentlich-rechtlich organisiert sind gem Art 140 GG iVm Art 137 V WRV. Das gilt nicht für privatrechtlich organisierte Körperschaften, auch wenn sie von einer Kirche getragen werden (Schuschke/Walker/Kessen/Thole Rz 39).