Rn 12
Die Führung des Schuldnerverzeichnisses ist Justizverwaltung, die Eintragung ist anfechtbar nach §§ 23 ff EGGVG (St/J/Bartels Rz 12; ThoPu/Seiler Rz 3; Wieczorek/Schütze/Schreiber Rz 13); die Eintragungsanordnung (§ 882c) nach § 882d I (s dort).
Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen