Prof. Dr. Katharina Hilbig-Lugani
Gesetzestext
(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen,
1. |
deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat; |
2. |
deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung angeordnet hat; einer Eintragungsanordnung nach § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung steht die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch eine Vollstreckungsbehörde gleich, die auf Grund einer gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ergangen ist; |
3. |
deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 oder des § 303a der Insolvenzordnung angeordnet hat. |
(2) Im Schuldnerverzeichnis werden angegeben:
1. |
Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerblatts im Handelsregister, |
2. |
Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners, |
3. |
Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des Schuldners, |
einschließlich abweichender Personendaten.
(3) Im Schuldnerverzeichnis werden weiter angegeben:
1. |
Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens, |
2. |
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 882c zur Eintragung führende Grund, |
3. |
im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung oder einer gleichwertigen Regelung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 zur Eintragung führende Grund, |
4. |
im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 das Datum der Eintragungsanordnung sowie die Feststellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung abgewiesen wurde, oder bei einer Eintragung gemäß § 303a der Insolvenzordnung der zur Eintragung führende Grund und das Datum der Entscheidung des Insolvenzgerichts. |
A. Normzweck.
Rn 1
Die Norm regelt neben der Zuständigkeit des zentralen Vollstreckungsgerichts (§ 882h) sowie der Legaldefinition und dem Inhalt des Schuldnerverzeichnisses die drei Vollstreckungsverfahren, die eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zur Folge haben. Das Verzeichnis dient dem Schutz der Allgemeinheit vor zahlungsunfähigen und zahlungsunwilligen Schuldnern und dem Schutz des redlichen Geschäftsverkehrs, für den gewährleistet sein muss, dass er die Kreditwürdigkeit seiner Geschäftspartner rechtzeitig und mit vertretbarem Aufwand überprüfen kann.
Rn 2
Die Eintragung hat für einige Berufgsgruppen schwerwiegende Folgen. Die Eintragung eines Rechtsanwalts begründet die widerlegliche gesetzliche Vermutung, dass dieser in Vermögensverfall geraten ist (§ 14 II Nr 7 Hs 2 BRAO, vgl BGH ZInsO 18, 1366 Rz 14; BGH 30.1.17 – AnwZ (Brfg) 61/16; AGH NDS 25.6.18 – AGH 18/17 (II 16/1); AGH NRW 19.1.18 – AGH 31/17; AGH BaWü 24.3.17 – AGH 10/2016 II; AGH NDS 26.4.19 – AGH 27/18 (II 22/20); BayAGH 11.3.19 – I-5–23/18; AGH NRW ZAP EN 19, Nr 609; AGH NRW 11.9.20 – 1 AGH 44/19 Rz 36 ff, 1 AGH 45/19 Rz 39 ff, AGH NRW 11.9.20 – 1 AGH 4/20 Rz 16 ff uvm). Ratio dahinter ist der Schutz der Interessen der Rechtssuchenden, insb beim Umgang des RA mit Fremdgeldern (AGH NRW 12.7.19 – 1 AGH 12/19 Rz 23). Die Widerlegungsvoraussetzungen sind hoch, die Gefährdung ist im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen zu verneinen (BGH ZInsO 19, 1795 Rz 18). Dabei spricht gerade eine Vielzahl von Vollstreckungsaufträgen geringer Höhe für einen Vermögensverfall (AGH NDS 26.4.19 – AGH 27/18 (II 22/20); BGH 30.1.17 – AnwZ (Brfg) 61/16). Möchte der RA die Vermutung des § 14 II Nr 7 Hs 2 BRAO widerlegen, so hat er ein vollständiges, detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Schuldner vorzulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (BGH 30.1.17 – AnwZ (Brfg) 61/16; BGH ZinsO 19, 1795 Rz 13; BayAGH 11.3.19 – I-5–23/18 Rz 29). Der Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen reicht zur Widerlegung nicht; die titulierten Forderungen müssen, was vom RA nachzuweisen ist, infolge Erfüllung vollständig erloschen, die Eintragung muss mithin quasi ›tilgungsreif‹ sein (AGH NDS 13.5.19 – AGH 20/18 (II 17/16) Rz 40; AGH NRW 12.7.19 – 1 AGH 12/19 Rz 21). Ähnlich verhält es sich mit Notaren (§ 50 I Nr 6 Hs 2 BNotO), Steuerberatern (§ 46 II Nr 4 StBerG) und Wirtschaftsprüfern (§ 16 I Nr 7 WPO). Auch wird von einer Person, die in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, vermutet, dass sie ›in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt‹, sodass die Erlaubnis der Versteigerer (§ 34b IV Nr 2 GewO), der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (§ 34c II Nr 2 GewO), der Versicherungsvermittler und Versicherungsberater (§§ 34d V 1 Nr 2, S 3 GewO), der Finanzanlagenvermittler (§ 34f II Nr. 2 GewO) sowie der Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i II Nr 2 GewO) zu versagen/zu widerrufen ist (für Bsp nach GewO s BayVGH 19....