Rn 1

§ 882c bestimmt Voraussetzungen, Verfahren und Inhalt der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei zivilrechtlicher Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung nach § 882b I Nr 1. Die Eintragungsgründe sind zu 2013 neu bestimmt worden, da die Vermögensauskunft nach § 802c zu Beginn der Zwangsvollstreckung als reine Sachaufklärung über das Schuldnervermögen erfolgt und somit keine Aussage (mehr) über die Kreditunwürdigkeit des Schuldners trifft (BTDrs 16/10069, 37); hierzu dient das Schuldnerverzeichnis. Durch Art 1 Nr 16 des EuKoPfVODG vom 21.11.16 (BGBl I 16, 2591) wurde Abs 1 S 2 geschaffen, Abs 2 S 2 modifiziert und Abs 2 S 3 neu geschaffen, Abs 3 S 2 modifiziert und Abs 3 S 3 neu geschaffen. Dabei sind die Änderungen in Abs 1, Abs 2 und Abs 3 am 26.11.16 und Abs 3 S 3 am 1.11.17 iKg (Art 21 III 1 und V EuKoPfVODG).

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