Rn 1

§ 882d eröffnet dem Schuldner als Sondervorschrift zu den §§ 23 ff EGGVG ein befristetes Widerspruchsrecht gegen die Eintragungsanordnung des GV nach § 882c. (Hingegen sind Einwendungen gegen den titulierten Anspruch nach § 767 geltend zu machen und eine Überprüfung der Vollstreckungsklausel nach §§ 732, 768.) Der Widerspruch ist begründet, wenn ein Eintragungshindernis besteht; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (LG Stuttgart v 7.12.17 – 19 T 382/17 Rz 13). Im Widerspruchsverfahren sind die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) zu prüfen sowie, ob ein Eintragungsgrund nach § 882c I gegeben ist, Eintragungshindernisse vorliegen und die Identifikationsmerkmale des Schuldners zutreffend eingetragen sind (LG Stuttgart 6.9.18 – 19 T 264/18 LS 4; LG Stuttgart 28.5.18 – 19 T 162/18 Rz 16). Materielle Einwendungen gegen den Titel werden nicht geprüft, diese müssen nach § 767 geltend gemacht werden (LG Stuttgart 28.5.18 – 19 T 162/18 Rz 16) bzw nach § 167 I VwGO iVm § 767 (LG Stuttgart 9.8.18 – 19 T 227/18 Rz 18, 50 für den Fall eines Rundfunkgebührenbescheids). Ein Verzicht auf das Widerspruchsrecht ggü dem GV iRd Vermögensauskunft ist nicht möglich (ThoPu/Seiler Rz 2). Abs 2 ermöglicht die einstweilige Aussetzung der Eintragungsanordnung.

 

Rn 2

Nach altem Recht (bis 31.12.12) musste der Schuldner der Verpflichtung zur Abgabe der Offenbarungsversicherung im Termin widersprechen. Da die Offenbarungsversicherung zum 1.1.13 entfallen und die eidesstattliche Versicherung fortan nur noch ein unselbstständiger Teil der Vermögensauskunft als Mittel der Sachaufklärung ist, erschien ein Widerspruch gegen die eidesstattliche Versicherung wenig sinnvoll; daher führte der Gesetzgeber die Widerspruchsmöglichkeit gegen die Eintragungsanordnung vor.

 

Rn 3

Durch Art 1 Nr 17 des EuKoPfVODG v 21.11.16 (BGBl I 16, 2591, iKg am 26.11.16, Art 21 III 1 EuKoPfVODG) wurde § 882d I 5 neu geschaffen.

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