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§ 885 I stellt zur Bestimmung des Schuldners auf diejenige Person ab, die die unbewegliche Sache (das Schiff oder Schiffsbauwerk) herauszugeben, zu räumen oder zu überlassen hat, und begreift den Schuldner damit nicht im materiell-rechtlichen, sondern im prozessualen Sinne. Vollstreckungsschuldner ist damit nur derjenige, den entweder der Titel oder die Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet (Zö/Seibel Rz 6). Der GV kann grds nur gegen ihn die Räumungsvollstreckung betreiben (Hambg NJW 92, 3308). Der Schuldner muss darüber hinaus unmittelbarer Besitzer (§ 854 BGB, § 886 nennt den ›Gewahrsam‹) der Sache sein. Schwierig gestaltet sich die hinreichend genaue Bezeichnung des Schuldners im Fall der Hausbesetzung durch mehrere Personen. Grds ist ein Titel gegen sämtliche Hausbesetzer erforderlich. Steht hingegen zwar der Personenkreis der Hausbesetzer fest, kann der Gläubiger jedoch ihre Namen nicht mit zumutbarem Aufwand ermitteln, darf die namentliche Bezeichnung ausnahmsweise unterbleiben, sofern die Personengruppe eindeutig vom GV identifiziert werden kann. Bei unidentifizierbaren und wechselnden Hausbesetzern dagegen ist die Vollstreckung aus einem Titel unzulässig (Oldbg NJW-RR 95, 1164). Der Eigentümer bleibt dann auf die Einschaltung von Ordnungs- und Polizeibehörden beschränkt. Weil der GV im Vollstreckungsverfahren nur die erkennbare Sachherrschaft prüfen kann, müssen Dritte, denen nicht erkennbare entgegenstehende Besitzrechte zustehen, diese im Rechtsbehelfsverfahren nach §§ 766, 793 oder auf dem Klageweg nach § 771 geltend machen (BVerfG NJW-RR 91, 1101 [BVerfG 16.01.1991 - 1 BvR 59/91]; Köln NJW 54, 1895). Eine Vollstreckung gegen den früheren Besitzer einer unbeweglichen Sache entfällt, wenn ein Dritter nach Eintritt der Rechtshängigkeit den Alleinbesitz an ihr erworben hat. Gegen den neuen Besitzer tritt in Anknüpfung an § 325 eine Vollstreckbarkeitserstreckung ein (Schlesw ZHR 83, 15). Eine Titelumschreibung kommt unter den Voraussetzungen des § 727 in Betracht. IE gilt Folgendes:

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