Prof. Dr. Katharina Hilbig-Lugani
a) Durchführung.
Rn 27
In den Fällen, in denen weder der Schuldner noch eine andere in Abs 2 genannte Person anwesend ist oder die Bereitschaft des Schuldners zur Entgegennahme des Räumungsgutes fehlt (Hambg NJW 66, 2319 [OLG Hamburg 19.07.1966 - 6 W 77/66]; Karlsr DGVZ 74, 114), darf der GV die wegzuschaffenden Sachen nicht ihrem Schicksal überlassen, sondern muss sie in Verwahrung nehmen. Er ist in diesem Rahmen aber nicht dazu verpflichtet, das Räumungsgut, etwa über eine Spedition, in die neue Wohnung des Schuldners zu schaffen (LG Aschaffenburg DGVZ 97, 155; LG Essen MDR 74, 762 [LG Essen 30.04.1974 - 11 T 174/73]), es sei denn, der Schuldner hat die hierdurch entstehenden Kosten bereits im Voraus bezahlt (AG Herne DGVZ 80, 30). Das Gleiche gilt, wenn diese Verfahrensweise die voraussichtlichen Kosten mindert und der Gläubiger dem zustimmt (vgl § 128 IV GVGA). Weil der GV bei der Lagerung nach pflichtgemäßem Ermessen handeln und hohe Kosten vermeiden muss, mag ihm ausnahmsweise gestattet sein, schwer zu transportierende Maschinen an Ort und Stelle, also in den Räumen des Gläubigers, zu verwahren (LG Detmold DGVZ 96, 171). Regelmäßig bringt der GV die wegzuschaffenden Gegenstände jedoch in der Pfandkammer oder anderweitig, etwa in einem Lager, unter. Im letzteren Fall kommt kein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zwischen Schuldner und GV zustande (BGHZ 89, 82). Weil der Lagerhalter kein Verwaltungshelfer ist, haben Staat und GV für dessen Fehlverhalten auch nicht nach § 839 I BGB bzw Art 34 GG einzustehen. Jedenfalls kann der Anspruchsteller iRd Subsidiaritätsklausel nach § 839 I 2 BGB auf Ansprüche gegen den Lagerhalter verwiesen werden (Köln DGVZ 94, 171). Auswahl und Beauftragung einer Spedition fallen in den Zuständigkeitsbereich des GV und unterliegen ebenfalls dessen pflichtgemäßem Ermessen. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte ergibt sich aus den Umständen regelmäßig, dass der GV die Verwahrungsverträge als bevollmächtigter Vertreter des Justizfiskus abschließt (BGH DGVZ 99, 167).
b) Haustiere.
Rn 28
Befinden sich auf dem Grundstück bzw in der Wohnung Haustiere, so sind auch diese wie bewegliche Sachen (§ 90a BGB) entspr Abs 2–5 vom GV zu entfernen (BGH NJW 12, 2889). Die Tiere sind entweder dem Schuldner zu übergeben oder in Form der anderweitigen Verwahrung nach Abs 3 S 1 in einem Tierheim unterzubringen. Dem Schuldner kann nicht nach § 888 die Pflicht auferlegt werden, für die Verwahrung des Tieres zu sorgen, wenn er nur zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks verurteilt ist (BGH NJW 12, 2889 [BGH 04.04.2012 - I ZB 19/11]; zum Verbot der Tötung von Tieren bei fehlgeschlagenem Verkauf näher unten).
c) Vermieterpfandrecht.
Rn 29
Im Hinblick auf bewegliche Gegenstände, an denen dem Gläubiger als Vermieter ein Pfandrecht zusteht, scheidet eine Wegschaffung und Übergabe an den Schuldner nach Abs 2 wegen § 562a BGB aus. Ebenso verhält es sich gem § 581 II BGB für das Pfandrecht des Verpächters. Weil der Gläubiger in Ausübung seines Pfandrechts diese Sachen selbst ohne Vollstreckungstitel in Besitz nehmen darf, kann er die Ausführung des der Räumung zugrunde liegenden Vollstreckungsauftrags darauf beschränken, dass die pfändbaren Sachen an Ort und Stelle zu bleiben haben. Dann erfolgt eine Vollstreckung nach § 885a.