Rn 22

Ein Räumungstitel gegen Bedienstete des Schuldners (etwa Hausangestellte, AN oder Auszubildende) ist nicht erforderlich (LG Berlin DGVZ 67, 152; ebenso für Gäste AG Hannover DGVZ 73, 158), weil sie nicht Besitzer, sondern lediglich Besitzdiener iSd § 855 BGB des Schuldners und damit dessen Weisungen untergeordnet sind. IRd Räumungsvollstreckung ersetzt der GV die Weisung des allein besitzenden Schuldners (Zö/Seibel Rz 11).

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