Rn 4

Ansprüche auf Geldzahlung werden nach §§ 803 ff vollstreckt. Dies gilt auch für Ansprüche auf Hinterlegung von Geld (KG NJW-RR 00, 1409, 1410 [KG Berlin 15.02.2000 - 1 W 5150/99]; Ddorf FamRZ 84, 704; KG JW 34, 3218f) oder Sicherheitsleistung durch Hinterlegung von Geld (Ddorf FamRZ 84, 704). Lautet aber der Vollstreckungstitel auf eine Sicherheitsleistung gem § 232 BGB, ohne dass das Wahlrecht auf den Gläubiger übergegangen ist, greift § 887 ein (RGZ 19, 204, 207; Karlsr MDR 91, 454; Ddorf FamRZ 84, 704 [OLG Düsseldorf 12.03.1984 - 3 WF 40/84]), da diese vom Schuldner auf unterschiedliche Weise erbracht werden kann. Ansprüche auf Befreiung von Verbindlichkeiten werden ebenfalls nach § 887 vollstreckt, auch wenn die Verbindlichkeit selbst in einer Geldzahlung besteht (hM; BGH NJW 83, 2438, 2439 [BGH 28.06.1983 - VI ZR 285/81]; NJW 58, 497; München InVo 96, 215; zur Durchsetzung eines Befreiungsanspruchs Schlappa DGVZ 11, 21, 23), da dem Schuldner die Option bleiben muss, die Befreiung des Gläubigers auch auf anderem Wege als durch Zahlung zu erreichen. Die Verbindlichkeit muss im Titel nach Grund und Höhe bezeichnet sein (stRspr; Naumbg InVo 04, 201 mwN).

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