Rn 2

Bei Untätigkeit des Schuldners, der eine bestimmte Handlung schuldet, stehen sich das Interesse des Gläubigers an einem Vollstreckungserfolg und das Interesse des Schuldners an einem möglichst kleinen Eingriff in seine Rechte ggü. Diese Interessenkollision hat der Gesetzgeber berücksichtigt und verschiedene Mittel der Handlungsvollstreckung gesetzlich geregelt. Bei vertretbaren Handlungen ist es nicht erforderlich, Zwangsmaßnahmen gegen den Schuldner anzuordnen, damit er persönlich die geschuldete Leistung erbringt. Stattdessen kann der Gläubiger nach § 887 ermächtigt werden, die Handlung auf Kosten des Schuldners selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen (sog Ersatzvornahme). Etwas anderes gilt für unvertretbare Handlungen. In diesem Fall bleibt keine andere Möglichkeit, als den Schuldner mittels Beugezwang zur Leistung anzuhalten, vgl § 888. Daraus, dass die Ersatzvornahme idR einen weniger belastenden Eingriff für den Schuldner darstellt, folgt, dass der Anwendungsbereich des § 887 größer als der des § 888 sein sollte.

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