Prof. Dr. Katharina Hilbig-Lugani
1. Vollstreckungsantrag/Rechtsschutzbedürfnis.
Rn 8
Die Festsetzung von Zwangsmitteln erfordert einen ordnungsgemäßen Vollstreckungsantrag des Gläubigers an das Prozessgericht des ersten Rechtszuges. Dafür besteht Anwaltszwang, soweit § 78 dies erfordert (str). Der Antrag muss erkennen lassen, dass der Gläubiger nach § 888 vorgehen will, wobei keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen (München MDR 03, 53; zur Umdeutung in Bezug auf § 887 vgl die dortige Kommentierung und in Bezug auf § 890 München MDR 03, 53 [bejahend] sowie München OLGR 00, 86 [abl]). Die geforderte Handlung muss im Antrag so genau wie möglich bezeichnet werden, der Antrag also hinreichend bestimmt sein. Hingegen sind weder Art noch Maß des Zwangsmittels zu nennen (Köln MDR 82, 589; LAG Hamburg AE 12, 116). Eine etwaige Angabe stellt lediglich eine Anregung dar (München NJW-RR 92, 704) und setzt keinen Zwangsrahmen nach § 308 I (aA Zö/Seibel Rz 4). IÜ ist das Gericht aber an den Antrag des Gläubigers nach § 308 I gebunden. Der Antrag darf nicht ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich sein (für ein Bsp LAG Köln 18.7.18 – 7 Ta 49/18 Rz 11 ff).
Rn 9
Die Rücknahme des Antrags (str, ob § 269 analog gilt; dagegen KG NJW-RR 87, 192: Kostenentscheidung nach § 788) ist bis zur Rechtskraft des Beschl möglich (Ddorf InstGE 9, 56 mwN). Es fehlt insb nicht, wenn wegen unbekannten Aufenthalts des Schuldners sämtliche Entscheidungen im Erkenntnisverfahren nach § 185 Nr. 1 zugestellt wurden (BGH NJW 13, 2906 [BGH 14.08.2013 - I ZB 76/10]).
2. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen.
Rn 10
Das Gericht prüft ferner die allg Vollstreckungsvoraussetzungen. Der Titel muss sich auf eine unvertretbare Handlung richten und ebenfalls hinreichend bestimmt sein (Celle AGS 14, 306), sei dies auch im Wege der Auslegung zu erreichen (BGH MDR 14, 617: ein Vollstreckungstitel über die Auskunft hinsichtlich getätigter Verkäufe des Schuldners ist dahingehend auszulegen, dass auch entspr Geschäfte eines Tochterunternehmens des Schuldners erfasst sind; Zweibr FamRZ 04, 1224: zu unbestimmt ›Auskunft in geeigneter Weise zu belegen‹; BAGE 130, 195 Rz 19 f zur Bestimmtheit eines Titels iHa die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers und zu den Grenzen der Heranziehung weiterer Unterlagen; LAG Hessen 21.3.19 – 8 Ta 22/19 Rz 13 f zur Bestimmtheit eines Titels iHa die Art der Weiterbeschäftigung; LAG Hamm ArbR 19, 398 [LAG Hamm 24.06.2019 - 12 Ta 184/19] zur fehlenden Bestimmtheit bei Verpflichtung zur Abrechnung noch nicht gezahlter Entgelte; LAG Düsseldorf 9.8.19 – 13 Ta 402/18 zur fehlenden Bestimmtheit hinsichtlich der Art der Weiterbeschäftigung). Die rechtliche Zulässigkeit der geschuldeten Handlung spielt im Verfahren nach § 888 keine Rolle (München FamRZ 92, 1207, 1208; Frankf NJW 53, 1029, 1030).