Rn 4

Abgrenzungsprobleme bestehen zur Herausgabevollstreckung nach §§ 883 ff (s schon bei § 887) und zur Vollstreckung zur Abgabe einer Willenserklärung nach § 894. Im letztgenannten Fall werfen die Verpflichtung des Schuldners zur Erteilung einer Vollmacht (s schon bei § 887) und der begehrte Widerruf einer (ehrverletzenden) Behauptung Fragen auf. Die hM spricht sich für eine Vollstreckung der Widerrufsverpflichtung nach § 888 aus (BVerfG NJW 70, 651, 652 [verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden]; BGH NJW 62, 1438 [BGH 05.06.1962 - VI ZR 236/61]; offengelassen: BGH NJW 77, 1288, 1290 [BGH 03.05.1977 - VI ZR 36/74]; Frankf MDR 98, 986; diff Celle InVo 02, 301). Die Gegenansicht wendet § 894 analog an (Hamm NJW-RR 92, 634, 635 [OLG Hamm 12.03.1991 - 9 U 202/90] mwN; Frankf NJW 82, 113). Dies überzeugt deshalb nicht, weil weder eine planwidrige Lücke besteht noch dem Gläubigerinteresse damit genügend Rechnung getragen würde. Kann eine Erklärung des Schuldners an sich nach § 888 vollstreckt werden, muss das Urt hinreichend bestimmt sein, damit den Erfordernissen der Norm genügt wird (BGH JR 12, 243 [BGH 19.05.2011 - I ZB 57/10] m Anm Schreiber; aA Karlsr InVo 05, 201 [OLG Karlsruhe 08.10.2004 - 19 W 61/04]: Verurteilung zu ›erforderlichen Erklärungen‹ reiche aus). Auch Fälle, in denen außer der Erklärung weitere Handlungen erforderlich sind, können statt nach § 894 gem § 888 vollstreckt werden (vgl MüKoZPO/Gruber Rz 8 mwN). Gleiches gilt, wenn sich die Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung aus einem Prozessvergleich ergibt (BGH NJW 86, 2704, 2705 [BGH 19.06.1986 - IX ZR 141/85]).

 

Rn 5

Abgrenzungsprobleme bestehen weiterhin bei Auskunftsansprüchen nach § 1686 BGB (bzw § 1686a I Nr 2 BGB) – str ist, ob sie als nicht vertretbare Handlungen nach § 888 oder als Annexanspruch zum Umgangsrecht nach §§ 88 ff FamFG zu vollstrecken sind (zu Recht für letzteres Brandbg 14.4.16 – 10 WF 48/16 Rz 11 mwN).

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