Rn 17

Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung zurück, auch wenn sie nicht innerhalb der Frist erklärt wurde, die für die Prozesshandlung gilt (BGH NJW 87, 130 [BGH 19.07.1984 - X ZB 20/83]; 95, 1901, 1902 [BGH 10.01.1995 - X ZB 11/92]; Beschl v 30.10.13 – V ZB 9/13; Celle OLGR 06, 64; BFH NVwZ 05, 1462 [BFH 01.12.2004 - II R 17/04]). Damit werden alle Prozesshandlungen des vollmachtslosen Vertreters voll wirksam und binden die Partei (St/J/Jacoby § 89 Rz 13; Musielak/Voit/Weth § 89 Rz 15), die Zustellung der Klage an einen vollmachtlosen Anwalt wird geheilt (BGHZ 101, 281) und die Verjährung durch die zunächst vollmachtlos erhobene Klage unterbrochen (BGH MDR 61, 313, 314 [BGH 07.07.1960 - VIII ZR 215/59]).

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