Rn 3

Die Entscheidung über die Zulassung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BGH NJW 02, 1957 [BGH 07.03.2002 - VII ZR 193/01]), weder die Partei noch der Vertreter haben darauf einen Anspruch (MüKoZPO/Toussaint § 89 Rz 4). Nach dem Zweck der Vorschrift setzt die Zulassung eine begründete Aussicht auf den Nachweis der Vollmacht oder eine Genehmigung voraus (B/L/H/A/G/Weber § 89 Rz 2). Von einer Zulassung kann ermessensfehlerfrei abgesehen werden, wenn der Rechtsstreit entscheidungsreif ist und ausreichend Gelegenheit bestand, den Mangel zu beseitigen (München NVwZ-RR 99, 548, 549 [OLG München 22.01.1999 - 21 U 6698/98]). Ein ausdrücklicher Antrag des Vertreters ist nicht erforderlich, solange seinem Verhalten zu entnehmen ist, dass er die Vertretung fortführen will (St/J/Jacoby § 89 Rz 1; MüKoZPO/Toussaint § 89 Rz 3). Die Entscheidung ergeht aufgrund mündlicher Verhandlung durch unanfechtbaren (vgl § 567) Beschl (BAG NJW 65, 1041 [BAG 18.12.1964 - 5 AZR 109/64]; nach B/L/H/A/G/Weber § 89 Rz 4 soll die Verweigerung der Zulassung nach § 567 I Nr 2 anfechtbar sein). Widerspricht der Gegner nicht, kann die einstweilige Zulassung auch stillschweigend durch Fristsetzung nach Abs 1 S 2 erfolgen (BGH NJW 94, 2298 [BGH 23.06.1994 - I ZR 106/92]; Kobl NJW-RR 06, 377 [OLG Koblenz 31.05.2005 - 3 U 1313/04]). Gestattet das Gericht der als Bevollmächtigter auftretenden Person trotz der Zweifel an der Bevollmächtigung Sachanträge zu stellen, ist darin regelmäßig die einstweilige Zulassung zu sehen mit der Folge, dass ein Endurteil erst nach einer zu setzenden Frist für die Beibringung der Vollmacht ergehen kann (BFH Beschl v 15.7.10 – IV B 55/09).

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