Rn 1

Der Beistand tritt in der Verhandlung neben der Partei zu deren Unterstützung auf. Dies gilt uneingeschränkt im Parteiprozess (§ 79 ZPO), in dem der Beistand auch neben einem Prozessbevollmächtigten der Partei auftreten kann (KG FamRZ 01, 1619; Zö/Althammer § 90 Rz 3; aA ThoPu/Hüßtege § 90 Rz 1). Nach dem Wortlaut (in der Verhandlung) gilt die Vorschrift auch im Anwaltsprozess (Zö/Althammer § 90 Rz 3; B/L/H/A/G/Weber § 90 Rz 4; Musielak/Voit/Weth § 90 Rz 1), ist dort aber auf die der Partei zustehenden Rechte (§ 137 IV) beschränkt. Auch der gesetzliche Vertreter einer Partei und der Nebenintervenient können sich eines Beistands bedienen. Keine Beistände sind in der Regel die von der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten zugezogenen Hilfskräfte (zB der zu einer Beweisaufnahme zugezogene Privatgutachter). Der Beistand ist kein Vertreter oder Prozessbevollmächtigter (arg § 90 II) und bedarf deshalb keiner besonderen Vollmacht (allgM Zö/Althammer § 90 Rz 2; Musielak/Voit/Weth § 90 Rz 5). Er wird dadurch legitimiert (›bestellt‹), dass die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter ihn zur Verhandlung mitbringt und vortragen lässt und ihn damit als Beistand benennt. Eine Beiordnung findet nicht statt (B/L/H/A/G/Weber § 90 Rz 4; Musielak/Voit/Weth § 90 Rz 5). Nach §§ 112, 113 I FamFG findet die Vorschrift auch in Ehesachen und Familienstreitsachen Anwendung. Für die übrigen Verfahren nach dem FamFG enthält § 12 FamFG eine ähnliche Regelung. Die Vorschrift sichert die Funktionsfähigkeit der Gerichtsbarkeit. Sie ist deshalb kein Schutzgesetz iSv § 823 II BGB (Karlsr Urt v 26.11.09 – 4 U 60/09, AnwBl 10, 220, Rz 35f).

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