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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 90 ZPO – Beistand.

Dr. Udo Burgermeister
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Gesetzestext

 

(1) 1In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. 2Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Partei den Rechtsstreit selbst führen kann, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. 3Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. 4§ 79 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.

A. Begriff.

 

Rn 1

Der Beistand tritt in der Verhandlung neben der Partei zu deren Unterstützung auf. Dies gilt uneingeschränkt im Parteiprozess (§ 79 ZPO), in dem der Beistand auch neben einem Prozessbevollmächtigten der Partei auftreten kann (KG FamRZ 01, 1619; Zö/Althammer § 90 Rz 3; aA ThoPu/Hüßtege § 90 Rz 1). Nach dem Wortlaut (in der Verhandlung) gilt die Vorschrift auch im Anwaltsprozess (Zö/Althammer § 90 Rz 3; B/L/H/A/G/Weber § 90 Rz 4; Musielak/Voit/Weth § 90 Rz 1), ist dort aber auf die der Partei zustehenden Rechte (§ 137 IV) beschränkt. Auch der gesetzliche Vertreter einer Partei und der Nebenintervenient können sich eines Beistands bedienen. Keine Beistände sind in der Regel die von der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten zugezogenen Hilfskräfte (zB der zu einer Beweisaufnahme zugezogene Privatgutachter). Der Beistand ist kein Vertreter oder Prozessbevollmächtigter (arg § 90 II) und bedarf deshalb keiner besonderen Vollmacht (allgM Zö/Althammer § 90 Rz 2; Musielak/Voit/Weth § 90 Rz 5). Er wird dadurch legitimiert (›bestellt‹), dass die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter ihn zur Verhandlung mitbringt und vortragen lässt und ihn damit als Beistand benennt. Eine Beiordnung findet nicht ...

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