Gesetzestext
(1) 1Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen; eine Verlängerung des in § 899 Absatz 2 bezeichneten Zeitraums erfolgt dadurch nicht. 2Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht eine von Satz 1 erster Halbsatz abweichende Anordnung treffen, wenn sonst unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte entstünde.
(2) Guthaben, aus dem bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht an den Gläubiger geleistet oder das bis zu diesem Zeitpunkt nicht hinterlegt werden darf, ist in dem auf die Gutschrift folgenden Kalendermonat Guthaben im Sinne des § 899 Absatz 1 Satz 1.
A. Normzweck und Systematik.
Rn 1
§ 900 sieht eine befristete Leistungssperre bei der Pfändung und Überweisung von künftigem Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto vor. Die Regelung übernimmt die wesentlichen Inhalte aus den bisherigen Bestimmungen der §§ 835 IV, 850k I 2 und führt die bislang separierten Aussagen zusammen, wodurch die Verständlichkeit erhöht wird. Aufgrund der Leistungssperre sollen dem Schuldner die Gutschriften in dem Zahlungszeitraum zur Verfügung stehen, für den sie bestimmt sind. Abs 1 betrifft dabei das Verhältnis zwischen Drittschuldner und Gläubiger. Abs 2 regelt die rechtliche Situation zwischen dem Drittschuldner und dem Schuldner.
B. Auszahlungssperre, Abs 1 S 1.
Rn 2
Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen, § 900 I 1 Hs 1. Diese Bestimmung entspricht der bisherigen Regelung aus § 835 IV 1. Für den Drittschuldner ist damit wie bislang eine verlässliche Regelung geschaffen, für welchen Zeitraum er nicht an den Gläubiger zahlen darf. Die Dauer der Sperre kann dennoch erheblich variieren. Erfolgt die Gutschrift eines künftigen Guthabens bereits am Monatsersten, so beträgt die Sperre nahezu zwei Monate. Wird das Guthaben zum Monatsende bzw am Monatsletzten gutgeschrieben, ist die Auszahlung nur für gut einen Monat gesperrt.
Rn 3
Durch diese befristete Auszahlungssperre wird das sog Monatsanfangsproblem gelöst. In den betreffenden Fallgruppen wird eine Leistung in einem Monat gutgeschrieben, ist aber erst für den Folgemonat bestimmt und wird dort verbraucht. Eine solche Gestaltung liegt nicht selten bei Sozialleistungen vor. Deswegen ordnet Abs 1 Satz 1 Hs 1 die vorübergehende Zahlungssperre für den Monat der Gutschrift sowie den Folgemonat an.
Rn 4
Nach § 900 Abs 1 S 1 Hs 2 erfolgt durch die Sperre keine Verlängerung des Übertragungszeitraums aus § 899 II. Unter dem bisherigen Recht hat die Rspr die Auszahlungssperre mit dem Übertragungszeitraum kombiniert (BGH NZI 15, 230 [BGH 04.12.2014 - IX ZR 115/14] Rz 11; NJW-RR 18, 315 [BGH 19.10.2017 - IX ZR 3/17] Rz 16). Eine Addition beider Fristen ist nunmehr ausgeschlossen. Dies erscheint vertretbar, da der Übertragungszeitraum von einem auf drei Monate verlängert worden ist. Systematisch ist die Novellierung damit zu erklären, dass die Leistungssperre das Verhältnis zwischen Drittschuldner und Gläubiger, der Übertragungszeitraum aber das Verhältnis zwischen Schuldner und Drittschuldner betrifft. Sachlich hätte das Kumulierungsverbot mindestens ebenso gut in § 900 Abs 2 bestimmt sein können.
Rn 5
Geschützt wird künftiges Guthaben auf Pfändungsschutzkonten unabhängig von der Quelle der Gutschrift. Erfasst werden ebenso laufende Gutschriften aus Arbeitseinkommen, wie Erwerbsersatzeinkommen, aber auch einmalige und nicht regelmäßig wiederkehrende Zahlungseingänge. Besondere Bedeutung besitzt die Regelung bei Sozialleistungen. Eine existenzsichernde Funktion ist nicht erforderlich, weswegen auch Steuererstattungen, wie andere Gutschriften, einer Leistungssperre unterliegen. Allerdings kann bei solchen Zahlungen die Bestimmung der Leistung für den Folgemonat fehlen.
C. Vollstreckungsanordnung, Abs 1 S 2.
Rn 6
Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht die Sperre ausnahmsweise vor Fristablauf aufheben. Dann muss die Leistungssperre unter umfassender Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte begründen. Diese Anforderungen gehen deutlich über das etwa in § 850i I 4 bestimmte Maß für vergleichbare Anordnungen hinaus, die lediglich überwiegende Belange des Gläubigers voraussetzen. Die Anordnung setzt einen Antrag des Vollstreckungsgläubigers voraus, der die unzumutbare Härte substanziiert darlegen und beweisen muss. Es gelten hierfür die gleichen Maßstäbe, wie früher (§ 835 Rn 43f). Nennenswerte praktische Bedeutung besitzt diese Ausnahmeregelung nicht.
D. Geschütztes Guthaben, Abs 2.
Rn 7
Nach § 900 II stellt das der Auszahlungssperre nach Abs 1 unterliegende Guthaben im auf die Gutschrift folgenden Kalendermonat pfändungsgeschütztes Guthaben nach § 899 I 1 dar. Die Regelung bestimmt damit da...