Gesetzestext

 

(1) Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

(2) 1Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. 2Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

(3) 1Gutschriften auf dem Zahlungskonto, die nach Absatz 1 oder 2 dem Verbot der Aufrechnung und Verrechnung unterliegen, sind als Guthaben auf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen. 2Im Fall des Absatzes 2 erfolgt die Übertragung jedoch nur, wenn der Schuldner gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

A. Normzweck und Systematik.

 

Rn 1

§ 901 regelt, inwieweit für das Kreditinstitut ein Verbot von Aufrechnung und Verrechnung besteht. Eine vergleichbare Regelung existierte im alten Recht nicht. Bisherige Verbotsbestimmung in § 850k VI betraf lediglich manche Gutschriften und dies auch nur für einen begrenzten Zeitraum. Sie betrifft Zahlungskonten, die einen negativen Saldo aufweisen, und in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Da auch die Umwandlung eines Zahlungskontos mit einem Sollsaldo in ein Pfändungsschutzkonto zulässig ist, das Pfändungsschutzkonto aber auf Guthabenbasis geführt wird, bedurfte es hierfür einer eigenständigen Regelung. Die Novellierung dient dabei va dem Schuldnerschutz. Abs 1 formuliert das grundsätzliche Aufrechnungs- und Verrechnungsverbot. In Abs 2 wird der Beginn des Verbots bestimmt. Außerdem wird dort der Fortfall des Verbots geregelt. Abs 3 normiert, wie in diesen Fällen mit den Gutschriften auf dem Zahlungskonto zu verfahren ist.

B. Verbotsgrundsatz, Abs 1.

 

Rn 2

§ 901 bestimmt die allgemeinen Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Aufrechnungs- und Verrechnungsverbots. Bei einem negativen Saldo des Zahlungskontos darf das Kreditinstitut ab dem Umwandlungsverlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo entspr dem Umfang des Kontopfändungsschutzes verrechnen.

 

Rn 3

Aufgabe der Vorschrift ist, den Schuldnerschutz zu verbessern und den Kontopfändungsschutz bereits ab dem Umwandlungsverlangen zu effektivieren. In der Zeit zwischen dem Umwandlungsverlangen und der Umsetzung dieses Verlangens durch das Kreditinstitut sollen Auf- und Verrechnungen seitens des Kreditinstituts verhindert werden. Dadurch wird vermieden, dass Gutschriften, die in dieser Zwischenzeit eingehen, den negativen Saldo verringern und nicht als Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto zur Verfügung stehen. Geschützt wird der Kunde damit gegenüber dem Kreditinstitut.

 

Rn 4

§ 901 stellt für das Verbot mehrere Voraussetzungen auf. Kunde muss eine natürliche Person sein, was bereits deswegen selbstverständlich ist, weil lediglich natürliche Personen ein Pfändungsschutzkonto führen können. Er muss bei dem Kreditinstitut ein Zahlungskonto führen. Unerheblich ist dafür, ob das Konto gerade eingerichtet ist, bereits seit Längerem besteht oder von einem Gemeinschaftskonto in ein Einzelkonto umgewandelt worden ist.

 

Rn 5

Bei dem Zahlungskonto muss ein negativer Saldo vorliegen. Unerheblich ist der Betrag des Negativsaldos. Das Debet muss nicht die Höhe des pfändungsfreien Betrags erreichen. Bereits ein geringfügiger Sollbetrag begründet das Auf- und Verrechnungsverbot. Nach dem Gesetzestext besteht allerdings kein Verbot, wenn das Konto im Guthabenbereich geführt wird. Die Teleologie des Schuldnerschutzes kann aber vielleicht auch hier das Verbot rechtfertigen, um dem Kunden das pfändungsgeschützte Guthaben vollständig zu erhalten. Allerdings lässt sich dagegen einwenden, dass in diesem Fall die zur Aufrechnung oder Verrechnung gestellten Summen eher geringfügig sein werden. Soweit das Konto nicht bereits gepfändet und der Kunde deswegen noch verfügungsberechtigt ist, kann er auch durch eine Verfügung das Zahlungskonto in einen negativen Bereich überführen und das Verbot erreichen. Hiergegen werden kaum Einwände geltend gemacht werden können.

 

Rn 6

Weiterhin muss der Kunde ein Umwandlungsverlangen geäußert haben. Er muss also die Umwandlung eines bei dem Kreditinstitut geführten Zahlungskontos in ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k I 1 oder § 850l II 2 verlangt haben. Das Verlangen wird mit Zugang bei dem Kreditinstitut wirksam. Ein Umwandlungsverlange...

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?