Rn 3
Der Grundfreibetrag wird unabhängig davon gewährt, aus welcher Quelle die Gutschrift fließt und welcher Rechtsgrund ihr zugrunde liegt. Über diesen allein betragsmäßig fixierten Pfändungsschutz stellt § 902 S 1 nach ihrem Rechtsgrund bestimmte Erhöhungsbeträge von der Pfändung frei. Dabei werden in § 902 S 1 Nr 1–5 die Rechtsgrundlagen konkret bezeichnet. In der Auffangvorschrift des § 902 S 1 Nr 6 werden zusätzlich nach landesrechtlichen oder anderen als den in den Nr 1–5 genannten bundesrechtlichen Vorschriften unpfändbare Geldleistungen erfasst. Dadurch wird sichergestellt, dass diese Leistungen entspr ihrer Zweckbestimmung den Schuldner erreichen.
Rn 4
Nr 1 lit a überträgt den erhöhten Freibetrag bei gesetzlichen Unterhaltspflichten auf den Kontopfändungsschutz. Dies entspricht der bisherigen Regelung in § 850k II Nr 1 lit a. Danach wird das Guthaben auch in Höhe der pfändungsfreien Beträge aus § 850c II iVm IV nicht von der Pfändung erfasst, wenn der Schuldner einer Person oder mehreren Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt. Erforderlich ist also eine Unterhaltsleistung aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung (dazu § 850c Rn 12).
Rn 5
Nr 1 lit b betrifft den Schutz von Leistungen, die der Schuldner für Dritte entgegennimmt. Erfasst werden Leistungen für eine Bedarfsgemeinschaft, eine Einsatzgemeinschaft oder einer Haushaltsgemeinschaft. In Höhe der pfändungsfreien Beträge nach § 850c II iVm IV werden Geldleistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII geschützt, die der Schuldner für Personen entgegennimmt, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft iSd § 7 III SGB II oder in einer Gemeinschaft nach den §§ 19, 20, 27, 39 Satz 1 oder § 43 des SGB XII leben und denen er nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist. Dies entspricht der bisherigen Bestimmung des § 850k II Nr 1 lit b. Wie bislang sind die Erhöhungsbeträge betragsmäßig auf die pfändungsfreien Beträge für Unterhaltspflichten beschränkt. Die im RegE vorgesehene Berücksichtigung in voller Höhe (BTDrs 19/19850, 38) ist nicht Gesetz geworden (BTDrs 19/23171, 29).
Rn 6
Nr 1 lit c betrifft Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die der Schuldner entgegennimmt. Bis zur Höhe der pfändungsfreien Beträge nach § 850c II iVm IV werden Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die der Schuldner für Personen entgegennimmt, mit denen er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt und denen er nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst. Für diese Regelung existiert kein Vorbild im bisherigen Kontopfändungsschutzrecht.
Rn 7
Nr 2 nimmt Geldleistungen nach § 54 II, III Nr 3 SGB I ebenfalls von der Pfändung aus. Erfasst werden etwa das Sterbegeld nach § 64 SGB VII, Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung (BGH ZInsO 17, 2647 Rz 17), bei Schwangerschaft oder Klassenfahrten etc, §§ 24 III, 28 II SGB II, 31 I SGB XII. Geschützt sind auch die zum Ausgleich des durch Körper- und Gesundheitsschäden bedingten Mehraufwands geleisteten Zahlungen nach § 54 III Nr 3 SGB I. Dies betrifft etwa Rente und Schwerstbehindertenzulage nach § 31 BVG, die Pflegezulage gem § 35 BVG oder das Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen nach § 37 SGB XI. § 54 II SGB I lässt eine Pfändung zu, soweit dies nach den Umständen des Falles, insb nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, der Billigkeit entspricht. Laufende Geldleistungen iSv § 54 IV SGB I werden durch den Grundfreibetrag geschützt.
Rn 8
Nach Nr 3 sind Geldleistungen gem § 5 I des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung ›Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens‹ von der Pfändung ausgenommen. Derartige Leistungen sind bereits nach materiellem Recht unpfändbar. Um den Pfändungsschutz zu erlangen, musste bislang aber das Vollstreckungsgericht eingeschaltet werden. Durch die Ausgestaltung als Erhöhungsbetrag wird das Verfahren vereinfacht.
Rn 9
Nr 4 schützt Geldleistungen, die dem Schuldner selbst nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden, soweit diese den pfändungsfreien Betrag nach § 899 I 1 übersteigen. Diese Leistungen sind in Höhe des Grundfreibetrags pfändungsgeschützt. Die überschießende Summe wird jetzt als Erhöhungsbetrag erfasst. Dadurch wird dem Ziel der Sozialleistung, dem Schuldner zugutezukommen, angemessen Rechnung getragen.
Rn 10
Prinzipiell geschützt werden durch Nr 5 das Kindergeld nach dem EStG und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder. Der Schutz besteht nicht für eine Anlasspfändung, wenn wegen einer Unterhaltsforderung des Kindes, für das die Leistung gewährt oder bei dem sie berücksichtigt wird, gepfändet wird. Diese Bestimmung entspricht weitgehend dem bisherigen § 850k II Nr 3, doch ist sie auf andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder erweitert.
Rn ...