Rn 15
§ 903 II bestimmt für das Kreditinstitut die Geltungsdauer der Bescheinigungen und damit die Bindungsfrist an den Aussagegehalt der Bescheinigungen. Eine derartige ausdrückliche Regelung fehlt bislang. Übervorsichtige Kreditinstitute haben deswegen wiederholt in kurzen Fristen erneute Bescheinigungen verlangt. Für den Schuldner führte dies zu erheblichen Lasten, weil die Auszahlung des pfändungsgeschützten Guthabens nicht gewährleistet war und er erneute Bescheinigungen beantragten und einreichen musste. Zudem wurden auch die Aussteller unnötig belastet.
Rn 16
Sachlich begründet die Geltungsdauer einen gesetzlich bestimmten Aussagewert der Bescheinigung. Dadurch wird die Bindung des Kreditinstituts an die Bescheinigung fixiert. Während der entweder individuell durch den Aussteller bestimmten Gültigkeitsdauer oder der gesetzlichen Frist, Abs 2 S 1 und 2, hat das Kreditinstitut grds von dem Inhalt der Bescheinigung auszugehen. In beide Richtungen ist diese Geltungsdauer allerdings flexibilisiert. Abs 2 S 3 lässt eine längere Berücksichtigung zu. Abs 2 S 4 ermöglicht dem Kreditinstitut, vorzeitig eine neue Bescheinigung zu verlangen.
Rn 17
Wird eine Bescheinigung für eine bestimmte Dauer ausgestellt, muss das Kreditinstitut die Bescheinigung während der Dauer beachten, für die sie ausgestellt ist. Der Aussteller entscheidet iRd für ihn geltenden Bestimmungen über diese individuelle Geltungsdauer der Bescheinigung. Eine Höchstfrist dafür besteht nicht. Der Aussteller kann deswegen der Bescheinigung eine längere Geltungsdauer beimessen als zwei Jahre. Dies kann jedenfalls dann vorkommen, wenn Geldzahlungen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren befristet bewilligt werden. Die Bescheinigung kann ausdrücklich befristet sein. Es genügt aber auch, wenn eine Leistungsbewilligung befristet ist und der entspr Leistungsnachweis vorgelegt wird.
Rn 18
Eine unbefristete Bescheinigung besitzt nach Abs 2 S 2 eine Geltungsdauer von zwei Jahren. Während dieser Frist hat das Kreditinstitut die Bescheinigung zu beachten. Hierbei handelt es sich um eine durchaus lange Bindung an den Aussagegehalt der Bescheinigung. Gerechtfertigt wird sie durch die Zielsetzung, den Verwaltungsaufwand für die Beteiligten zu reduzieren. Außerdem ermöglichen die Flexibilisierungsvorschriften in Abs 2 S 3 und 4 eine situativ angepasste Behandlung.
Rn 19
Die Fristberechnung ist gesetzlich nicht vorgegeben. Abgestellt werden kann auf die Vorlage, also den Zugang der Bescheinigung bei dem Kreditinstitut. Dieser Zeitpunkt besitzt den Vorteil einer erhöhten Rechtssicherheit und steht im Einklang mit anderen Fristberechnungen im Kontopfändungsschutz. Allerdings stellt die Regelung gerade nicht auf den Zeitpunkt einer Erklärung oder Mitteilung gegenüber dem Kreditinstitut ab, wie dies in § 850k II 1, V 1 § 850l I 1 § 903 IV, aber auch in § 900 I 1 vorgesehen ist. Aus systematischen Erwägungen besitzt daher der Hinweis auf eine Erklärung gegenüber dem Kreditinstitut lediglich ein geringes Gewicht. Entscheidend ist vielmehr das Ausstellungsdatum der Bescheinigung. Es entspricht der Teleologie des gesetzlich befristeten Rechtsgehalts der Bescheinigung, dafür eine klare Fixierung vorzunehmen. Der Aussagewert der Bescheinigung hängt von der Ausstellung, nicht der Vorlage ab. Zudem hätte es der Schuldner sonst in der Hand, durch eine verzögerte Vorlage die Geltungsdauer zu beeinflussen.
Rn 20
Nach Ablauf der zweijährigen Geltungsdauer einer unbefristeten Bescheinigung kann das Kreditinstitut gem § 903 II 3 von einem Kontoinhaber, der eine Bescheinigung nach § 903 I 2 vorgelegt hat, eine neue Bescheinigung verlangen. Das Gesetz spricht hier vom Kontoinhaber und nicht dem Schuldner, doch wird eine neue Bescheinigung regelmäßig nur dann verlangt werden können, wenn das Guthaben auf dem Konto weiterhin gepfändet ist. Wie die Materialien ausführen, muss sich das Kreditinstitut keine erneute Bescheinigung vorlegen lassen (BTDrs 19/19850, 39). Es kann auch auf Grundlage der vorliegenden Bescheinigung das Konto führen, also den Pfändungsschutz für Erhöhungsbeträge beachten. In diesem Fall besteht der Pfändungsschutz für die Erhöhungsbeträge fort. Bei dieser Entscheidung hat das Kreditinstitut abzuwägen, ob Anhaltspunkte für eine weitere Beachtung der Bescheinigung bestehen. Dies kann insb der Fall sein, wenn eine bewilligte Leistung weiterhin erbracht wird. Unanwendbar ist § 902 II 3 auf eine durch den Aussteller befristete Bescheinigung. Während für eine unbefristete Bescheinigung vom Aussteller gerade kein Endtermin vorgesehen ist, weswegen eine längere Geltungsdauer in Betracht zu ziehen sein kann, hat der Aussteller bei einer befristeten Bescheinigung die Wirkungskraft limitiert. Dies schließt eine längere Beachtung aus.
Rn 21
Will das Kreditinstitut nach § 903 II 3 eine neue Bescheinigung verlangen, muss es dies mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt mitteilen, ab dem es die ihm vorliegende Bescheinigung nicht mehr berücksichtigen will, § 908 III. Für andere G...