Rn 1
§ 904 betrifft den Pfändungsschutz für die Nachzahlung bestimmter Geldleistungen. Nicht selten werden besondere Geldleistungen ganz oder teilweise später ausgezahlt als für die Zeiträume, für die der Leistungsanspruch besteht. Obwohl bei einer termingerechten Zahlung kein pfändbares Guthaben entstanden wäre, können gerade bei einer zusammengefassten nachträglichen Auszahlung für mehrere Monate die Pfändungsfreigrenzen überschritten werden. Die Art der Auszahlung lässt dabei den Rechtsgrund der Leistung und damit auch ihren Charakter als laufende Geldleistung iSd Kontopfändungsschutzes unberührt. Die Nachzahlung stellt deswegen keine einmalige Leistung dar. Ziel der Novellierung ist, dem Schuldner einen adäquaten Kontopfändungsschutz zu eröffnen. Außerdem sollen das Verfahren vereinfacht und die Kreditinstitute vor aufwendigen Berechnungen geschützt werden.
Rn 2
Bislang fehlte eine eigenständige Regelung für den Kontopfändungsschutz. An der Quelle gilt allerdings insb der Pfändungsschutz aus § 850c für den Zeitraum, nicht in dem Zeitraum, in dem die Zahlungen erbracht werden. Wegen des zeitraumbezogenen Guthabensbegriffs konnte dieses Konzept nicht unmittelbar auf das Pfändungsschutzkonto übertragen werden, doch werden die Wertungen entsprechend herangezogen. Das Gesamtkonzept des Lohnpfändungsrechts ist prinzipiell auf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen. Die Nachzahlung von Arbeitsentgelt und Sozialleistungen sind deswegen im bestehenden Recht auf die Zeiträume umzulegen, für die sie gezahlt werden (BGH NJW-RR 18, 570 [BGH 24.01.2018 - VII ZB 21/17] Rz 11; NZI 18, 493 [BGH 24.01.2018 - VII ZB 27/17] Rz 24). Allerdings sind dabei zahlreiche Einzelfragen noch ungeklärt gewesen.
Rn 3
§ 904 präzisiert nunmehr die Behandlung nachgezahlter Leistungen. Die Vorschrift bestimmt, inwieweit das Kreditinstitut bzw das Vollstreckungsgericht den Pfändungsschutz zu berücksichtigen haben. Durch mehrere Pauschalierungen wird dabei die Handhabung vereinfacht. Abs 1 unterstellt nachgezahlte Geldleistungen aus § 902 S 1 Nr 1 lit b und lit c sowie Nr 4–6 vollständig dem Pfändungsschutz. Gem Abs 2 sind andere laufende Geldleistungen aus dem Sozialgesetzbuch sowie Arbeitseinkommen aus § 850 II, III bis zu einem Betrag von 500 EUR unpfändbar. Darüber hinausgehende Nachzahlungen können nach Maßgabe von Abs 3 pfändungsgeschützt werden. Abs 4 regelt die Nachweisführung gegenüber dem Kreditinstitut. Abs 5 betrifft die Festsetzung des pfändungsfreien Betrags durch das Vollstreckungsgericht.