Rn 3
§ 905 S 1 bestimmt die Voraussetzungen und Folgen einer vollstreckungsgerichtlichen Festsetzung der Erhöhungsbeträge. Damit gestaltet die Norm das Grundkonzept des gerichtlichen Festsetzungsverfahrens aus. Ziel der sehr detaillierten Vorgaben ist, eine verlässliche Grundlage für die gerichtliche Entscheidung zu bestimmen. Dabei gelten die allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen, soweit sie nicht durch § 905 S 1 modifiziert werden.
Rn 4
Die Norm begründet mehrere besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen. Voraussetzung ist ein Festsetzungsantrag gegenüber dem Vollstreckungsgericht. Antragsberechtigt ist der Schuldner. Bei einem gepfändeten Konto wird vom Schuldner gesprochen, §§ 850k II, 850l I, III, 899, 903 I. Allerdings wird in § 905 S 1 nicht auf ein gepfändetes Konto verwiesen. Dieser Unterschied ist zu beachten. Ein gepfändetes Konto ist nicht erforderlich, doch ist nur ein Schuldner antragsberechtigt. Damit muss eine Leistungspflicht des Kontoinhabers ggü einem Gläubiger feststehen. Dies verlangt eine titulierte Geldforderung. Nicht erforderlich ist, dass bereits das Vollstreckungsverfahren eingeleitet worden und damit eine Pfändung erfolgt ist.
Rn 5
Als weiteres Erfordernis wird ein doppeltes Fehlschlagen der Bemühungen um eine Bescheinigung über die Erhöhungsbeträge verlangt. Hierbei handelt es sich eine gesetzliche Konkretisierung des Rechtsschutzbedürfnisses. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen darf das Rechtsschutzbedürfnis nicht verneint werden. Ausdrücklich verneinen die Materialien einen Ermessensspielraum des Vollstreckungsgerichts für das Tätigwerden (BTDrs 19/19850, 42). Das Rechtsschutzbedürfnis kann daher nur dann verneint werden, wenn positive Umstände vorliegen, die es entfallen lassen.
Rn 6
Bezieht der Schuldner Leistungen von einer der in § 903 I 2 Nr 1 genannten Stelle, so hat er nach § 905 S 1 Nr 1 in einem ersten Schritt zunächst bei dieser Stelle um eine Bescheinigung nachzusuchen. Bei diesen Stellen handelt es sich um die Familienkassen, einen Sozialleistungsträger oder eine mit der Gewährung von Geldleistungen nach § 902 S 1 befassten Einrichtung. Diese Last des Schuldners korrespondiert mit der Verpflichtung der genannten Stellen aus § 903 III 1, die Bescheinigung auszustellen. Notwendigerweise muss der Schuldner bei dieser Stelle um eine Bescheinigung nachgesucht haben, bevor er sich an eine weitere Stelle wendet. Diese Reihenfolge resultiert aus der Sachlogik der besonderen Pflichtigkeit der eingangs genannten Stellen, aber auch aus der eindeutigen gesetzlichen Terminologie. Danach hat sich der Schuldner zunächst an die anfangs genannten und nachfolgend an die danach aufgeführten weiteren Stellen zu wenden. Weder eine Gleichzeitigkeit noch eine umgekehrte Reihenfolge genügen dafür.
Rn 7
Erst im zweiten Schritt kann sich der Schuldner an eine weitere Stelle wenden, die zur Erteilung der Bescheinigung berechtigt ist, § 905 S 1 Nr 2. Hierbei kann es sich um den ArbG oder eine geeignete Person oder Stelle iSv § 305 I Nr 1 InsO handeln. In Betracht kommen dafür insb die Schuldnerberatungsstellen.
Rn 8
Von beiden Stellen nach Nr 1 und 2 darf der Schuldner die Bescheinigung nicht in zumutbarer Weise erlangen können. In Betracht kommt dies, wenn das Nachsuchen um eine Bescheinigung erfolglos geblieben ist, weil die Stelle die Ausstellung einer Bescheinigung ablehnt. Es kommt auch in Betracht, wenn eine unzureichende Bescheinigung ausgestellt und eine Ergänzung bzw Korrektur nicht erfolgt. Ebenso können geltend gemachte Kosten der bescheinigenden Stelle die fehlende Zumutbarkeit begründen. Als weiteren Grund nennen die Materialien den Zeitraum zwischen dem Nachsuchen des Schuldners um die Bescheinigung und dem Zeitpunkt, in dem er bei einem geordneten Verwaltungsablauf mit der Ausstellung rechnen kann. Als Orientierungsgröße für den Zeitraum kann auf die Dauer des Moratoriums aus § 900 I 1 von einem Kalendermonat abgestellt werden (BTDrs 19/19850, 42). Über die in Nr 1 und 2 genannten Personen und Stellen hinaus muss der Schuldner sich nicht noch zusätzlich an eine dritte Stelle wenden.
Rn 9
Der Schuldner muss glaubhaft machen, dass er die Bescheinigung von den genannten Stellen nicht in zumutbarer Weise erlangen konnte. Die Glaubhaftmachung ist wie in § 294 zu verstehen. Der Schuldner darf sich dazu aller präsenten Beweismittel bedienen, einschließlich der Versicherung an Eides statt. Erforderlich ist lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Mangels eines Antragsgegners bedarf es keines Bestreitens und keiner vollständigen Beweisführung.
Rn 10
Glaubhaft machen muss der Schuldner sein Nachsuchen und dass er die Bescheinigung nicht in zumutbarer Weise von den Stellen erlangen konnte. Das Nachsuchen schließt die Angaben aus § 903 III 2 ein, soweit dem Schuldner diese Angaben möglich sind. Für die Nichterlangung kommt etwa ein Ablehnungsschreiben in Betracht. Er kann aber auch sein Terminersuchen und einen außerhalb des Zeitfensters liegenden Besprechungstermin glaubhaft mach...