Gesetzestext
(1) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet.
(2) Das Kreditinstitut informiert den Schuldner in einer für diesen geeigneten und zumutbaren Weise über
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das im laufenden Kalendermonat noch verfügbare von der Pfändung nicht erfasste Guthaben und |
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den Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist. |
(3) Das Kreditinstitut hat dem Kontoinhaber die Absicht, eine neue Bescheinigung nach § 903 Absatz 2 Satz 3 zu verlangen, mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem es die ihm vorliegende Bescheinigung nicht mehr berücksichtigen will, mitzuteilen.
A. Normzweck und Systematik.
Rn 1
§ 908 fasst die besonderen vollstreckungsrechtlichen Pflichten des Kreditinstituts im Rahmen eines Pfändungsschutzkontos gegenüber dem Schuldner zusammen. Unberührt bleiben davon die allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Pflichten auch ggü Dritten, die bankvertraglichen und die bürgerlichrechtlichen Pflichten. Teilweise handelt es sich dabei um bereits im bisherigen Recht bestehende Verpflichtungen, teilweise um neue Aufgaben. Die Regelung soll dem Schuldner einen unbelasteten Umgang mit dem Pfändungsschutzkonto ermöglichen, indem für das Kreditinstitut beherrschbare Anforderungen aufgestellt werden. Dennoch treffen das Kreditinstitut künftig vermehrte Aufgaben. Die Materialien betonen, die Mitteilungspflichten gegenüber dem Kontoinhaber belasten die Kreditinstitute nicht in unzumutbarer Weise, weil die hierfür erforderlichen Informationen in den Datenbeständen der Kreditinstitute bereits hinterlegt seien oder ohne erheblichen Aufwand dort hinterlegt werden könnten (BTDrs 19/19850, 44).
Rn 2
Abs 1 bestimmt und konkretisiert die Leistungspflicht des Kreditinstituts bei einem gepfändeten Guthaben des Pfändungsschutzkontos. Zusätzlich werden in Abs 2 und 3 mehrere Informationspflichten des Kreditinstituts aufgestellt. Das Kreditinstitut muss den Schuldner in einer für diesen geeigneten und zumutbaren Weise über das im laufenden Kalendermonat noch verfügbare von der Pfändung nicht erfasste Guthaben sowie zusätzlich den Betrag informieren, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist, Abs 2. Außerdem hat das Kreditinstitut gem Abs 3 dem Kontoinhaber frühzeitig seine Absicht mitzuteilen, eine neue Bescheinigung nach § 903 II 3 zu verlangen.
B. Leistungspflicht des Kreditinstituts, Abs 1.
Rn 3
Nach § 908 I ist das Kreditinstitut dem Schuldner zur Leistung aus dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben iRd vertraglich Vereinbarten verpflichtet. Dies entspricht weitgehend dem bisherigen § 850k V 1. Über den bisherigen Normtext hinaus wird präzisiert, dass die Leistungspflicht das gesamte von der Pfändung nicht erfasste Guthaben betrifft. Von der Leistungspflicht umfasst wird damit das pfändungsfreie Guthaben aus allen drei Stufen einschließlich des dreimonatigen Übertrags. Damit wird eigentlich eine Selbstverständlichkeit betont. Innerhalb der Pfändungsfreigrenzen greift weder das Verbot für den Drittschuldner, dem Schuldner auf seine Forderung zu zahlen, noch das Verfügungsverbot für den Schuldner.
Rn 4
Die Leistungspflicht besteht iRd vertraglichen Vereinbarungen. Durch die Pfändung bleiben für das pfändungsgeschützte Guthaben die vertraglichen Vereinbarungen unbeeinflusst. Weder werden die Leistungspflichten reduziert noch erweitert. Das Kreditinstitut muss dem Schuldner deswegen die bislang bestehenden Leistungsrechte gewähren. Der Schuldner ist in gleicher Weise, wie vor der Pfändung, berechtigt zu verfügen. Wenn dies zuvor ermöglicht war, sind ihm weiterhin etwa die Befugnis zur beleghaften wie papierlosen Verfügung, zur Nutzung einer Debitcard, von Bankautomaten und weitere Leistungsrechte eröffnet.
Rn 5
Die Leistungspflicht im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung schließt auch eine Preisänderung aus. Diese Preisbindung erhält damit eine neue und weitergehende Rechtsgrundlage. Auch ein Preis- und Leistungsänderungsvorbehalt für den Fall einer Kontopfändung verstößt gegen den Grundgedanken dieser gesetzlichen Regelung.
C. Informationspflichten, Abs 2.
Rn 6
§ 908 II stellt zwei Informationspflichten über das pfändungsfreie Guthaben auf. Beide Pflichten setzen eine Pfändung des Guthabens voraus. Sie bestehen daher nicht, wenn ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet, aber keine Pfändung des Guthabens ausgebracht ist. In der Kombination ermöglichen beide Pflichten dem Schuldner einen verlässlichen Überblick über den Pfändungsschutz des vorhandenen Guthabens auf dem Konto, denn der Schuldner wird über den pfändungsfreien Guthabenbestand und das am Monatsende verstrickte Guthaben informiert.
Rn 7
Das Kreditinstitut muss den Schuldner nach Nr 1 über das im laufenden Kalendermonat noch verfügbare von der Pfändung nicht erfasste Guthaben informieren. Diese Informationspflicht ist guthabenbezogen, nicht pfändungsschutzbezogen. Das Kreditinstitut muss nicht über den Umfang des Pfändungsschutzes informieren, denn dieser ist zumeist statisch und dem Schuldner bekannt, abgesehen von den Fälle...