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Näher geregelt ist auch, inwieweit die Reisekosten eines Anwalts zu erstatten sind

  • Reisekosten eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts sind immer zu erstatten, etwa zur Teilnahme an auswärtigen Beweisterminen (AG Zeitz AGS 19, 45 = NJW-Spezial 19, 125 [AG Zeitz 05.12.2018 - 4 C 164/17]),
  • Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts sind ebenfalls immer zu erstatten, also die Reisekosten für Fahrten zum Gericht und zu sonstigen auswärtigen Terminen. Eine Notwendigkeitsprüfung darf hier nicht vorgenommen werden (LG Krefeld JurBüro 11, 307 = RVGreport 11, 235; AGS 14, 424 = JurBüro 14, 377; AG Siegburg AGS 12, 594; LG Limburg AGS 13, 98; LG Gera AGS 14, 251; AG Gießen AGS 14, 544; LG Bonn AGS 15, 11); das gilt auch dann, wenn es sich beim Mandanten selbst um eine ortsansässige Anwaltskanzlei handelt (AG Bonn AGS 19, 201 = NJW-Spezial 19, 221 = AnwBl 19, 300 [AG Bonn 05.03.2019 - 112 C 15/19]),
  • Reisekosten eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Es muss also eine besondere Notwendigkeit bestanden haben, einen Anwalt außerhalb des Gerichtsbezirks zu beauftragen. Ist dies nicht gegeben, sind dessen Reisekosten aber jedenfalls insoweit zu erstatten, als diese auch bei einem im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalt angefallen wären. Reisekosten eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalts sind daher nicht generell von der Kostenerstattung ausgeschlossen, sondern nur in der Höhe begrenzt bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks (BGH AGS 18, 319 = NJW 18, 2572 = JurBüro 18, 588; AnwBl 19, 109 = AGS 19, 42 = NJW 19, 681). Bei mehreren Instanzen ist für jede Instanz auf den jeweiligen Gerichtsbezirk abzustellen (Frankf AGS 18, 481 = JurBüro 19, 23). Sofern ein Bundesland von der Möglichkeit des § 13a GVG Gebrauch gemacht und die Zuständigkeit eines Gerichts in bestimmten Streitigkeiten für mehrere Gerichtsbezirke angeordnet hat, sind die Reisekosten, zu erstatten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des zentralen Gerichts (LG Dortmund AGS 19, 535 =NJW-Spezial 19, 701). Soweit sich der Gerichtsbezirk auf mehrere Bundesländer erstreckt, gilt das Gebiet der erfassten Bundesländer (LAG Berlin-Brandenburg AGS 19, 441 = RVGreport 19, 221).

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