Rn 23

Beauftragt eine ausländische, im EU-Gebiet ansässige Partei neben dem ausländischen Prozessbevollmächtigten einen deutschen Einvernehmensanwalt (§ 28 EurRAG), so sind dessen Kosten neben den Kosten des ausländischen Anwalts erstattungsfähig (BGH AGS 05, 268 = AnwBl 05, 431 = JurBüro 05, 427 = GuT 05, 125; München [unter Aufgabe seiner vorherigen gegenteiligen Rspr.] JurBüro 1984, 380 = MDR 04, 841 = NJW-RR 04, 1508; EuGH NJW 04, 833 = MDR 04, 358 = RVGreport 04, 32). Die Kosten des Einvernehmensanwalts berechnen sich nach den Nr 2200 ff VV RVG.

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