Rn 11

Zu erstatten sind die Kosten des Rechtsstreits, sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

Zu den Kosten des Rechtsstreits gehören nur prozessbezogene Kosten. Dazu zählen zunächst einmal sämtliche Kosten, die im gerichtlichen Verfahren angefallen sind. Dabei spielt es keine Rolle, um welche Art gerichtliches Verfahren es sich handelt. Daher sind auch die Kosten des Mahnverfahrens, eines selbständigen Beweisverfahren, eines Zwischenverfahrens, eines Verfahrens vor dem unzuständigen Gericht etc. Kosten des Rechtsstreits.

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