Rn 3

Zu den Kosten des Rechtsstreits, die die unterlegene Partei zu tragen hat, gehören zum einen die Gerichtskosten, also Gebühren und Auslagen des Gerichts.

Hinzu kommen auch die dem Gegner erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Diese Kosten, die dem Gegner zu erstatten sind, werden üblicherweise in

  • Vorbereitungskosten,
  • Vertretungskosten (also Anwaltskosten) und
  • Parteikosten

aufgeteilt.

Unter Vorbereitungskosten sind diejenigen Kosten zu verstehen, die konkret in Bezug auf die Vorbereitung des Rechtsstreits aufgewandt worden sind (s.a. Abs 3), also nicht schon solche Kosten, die lediglich zur außergerichtlichen Abwehr oder Durchsetzung von Forderungen aufgewandt worden sind, sondern prozessbezogene Aufwendungen.

Hinzu kommen die Kosten, die durch die anwaltliche Vertretung im Prozess angefallen sind. Insoweit wird die Kostenerstattungspflicht in Abs 2 näher geregelt.

Darüber hinaus sind die Parteikosten zu ersetzen. Dazu zählen insb Reisekosten der Partei, aber auch eine Entschädigung für die durch notwendigen Reisen und Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis (Abs 1 S 2). Die Höhe dieser Kosten richtet sich nach dem JVEG.

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