Rn 47

Die Reisekosten der Partei sind immer zu erstatten, wenn die Teilnahme am Termin notwendig war. Die durch Teilnahme an einem Gerichtstermin veranlassten Reisekosten einer Partei sind grds notwendig iSd § 91, ohne dass es darauf ankommt, ob das persönliche Erscheinen angeordnet war (Koblenz AGS 10, 102 = JurBüro 10, 210 = FamRZ 10, 1104 = NJW-Spezial 10, 187 [OLG Koblenz 03.07.2009 - 14 W 442/09]; Saarbr AGS 12, 496 [OLG Saarbrücken 20.06.2012 - 9 W 8/12 - 1]). Die fehlende persönliche Ladung darf nicht als Rechtfertigung genommen werden, die angefallenen Kosten als nicht notwendig abzutun. Es ist grds das Recht einer jeden Partei, an den Verhandlungsterminen ihres eigenen Rechtsstreits teilzunehmen. Dies gilt insb für einen Gütetermin, da hier die Sache aufgeklärt und mit den Parteien erörtert werden soll. Es sollen auch Vergleichsverhandlungen geführt werden. Das ist nur in Anwesenheit der Parteien möglich. Die Teilnahme an Beweisterminen ist ebenfalls grds notwendig, weil die Partei das Recht hat, hier ihr Fragerecht auszuüben und idR nur die Partei die nötige Nähe zum Sachverhalt hat, dem Zeugen oder Sachverständigen Vorhaltungen zu machen und ergänzende Fragen zu stellen.

 

Rn 48

Lediglich die Anreise zu Verkündungsterminen oder reinen Protokollierungsterminen ist nicht notwendig. Besteht allerdings die Möglichkeit, dass im Protokollierungstermin über eine bereits ausgehandelte Einigung nochmals verhandelt wird oder dass sich dort Fragen ergeben, ist auch die Anreise zu diesem Termin notwendig.

Grundsätzlich hat die Partei zur Anreise das günstigste Mittel zu wählen. Ein kleinlicher Maßstab ist hier jedoch nicht angebracht. Höhere Kosten, die eine erhebliche Zeitersparnis einbringen, sind daher erstattungsfähig. S zB Flugkosten.

Die Höhe der zu erstattenden Reisekosten ergibt sich aus den Vorschriften des JVEG (Abs 1 S 2).

Es besteht auch keine Verpflichtung der auswärtigen Partei zum Termin gemeinsam mit ihrem Anwalt anzureisen. Einer Partei kann nicht entgegengehalten werden, sie hätte, um Kosten zu sparen, zusammen mit dem Anwalt fahren müssen. Die Kosten getrennter Anreisen sind daher erstattungsfähig (LG Stuttgart AGS 14, 98 [OLG Bamberg 04.03.2013 - 1 W 12/13]).

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