Rn 9

Abs 4 wiederum erklärt auch Kosten, die die später obsiegende Partei im Verlaufe des Prozesses an den später unterlegenen Gegner gezahlt hat, als zu den Kosten des Rechtsstreits gehörig. Hintergrund ist, dass eine letztlich obsiegende Partei während des Verfahrens aufgrund nicht rechtskräftiger – aber vorläufig vollstreckbarer – Entscheidungen (Versäumnisurteil, erstinstanzliches Urt oä). verpflichtet sein kann, die in einem bestimmten Verfahrensabschnitt angefallenen Kosten dem Gegner zu erstatten. Wird später, etwa nach Einspruch oder Rechtsmittel, die ursprüngliche Entscheidung einschließlich der belastenden Kostenentscheidung abgeändert, dann kann die obsiegende Partei die von ihr gezahlten Beträge als Kosten des Rechtsstreits gegen den unterlegenen Gegner festsetzen lassen. Damit soll vermieden werden, dass eine Partei Kosten, die sie aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschlusses gezahlt hat, einklagen muss, um sie zurückzuerhalten. Diese Kosten sollen vielmehr in dem vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 mit festgesetzt werden können. Diese Regelung ist der des § 712 II vergleichbar. Ein Rückforderungsstreit im Erkenntnisverfahren soll entbehrlich gemacht werden, indem auch insoweit die einfachere Kostenfestsetzung möglich sein soll.

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