Rn 2

Der Arrest sichert eine künftige Zwangsvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen wegen einer im Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit durchsetzbaren Geldforderung oder eines Anspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann. Die einstweilige Verfügung dient dagegen der Sicherung eines Individualanspruchs (§ 935, Sicherungsverfügung) oder der Regelung eines einstweiligen Zustandes bzgl eines streitigen Rechtsverhältnisses (§ 940, Regelungsverfügung). Daneben ist richterrechtlich für bestimmte Fallgruppen die Leistungsverfügung anerkannt, die insoweit auch eine Ausnahme zu dem für das einstweilige Rechtsschutzverfahren prägende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache zulässt.

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