Rn 14

Hat sich die Umwandlung des Individualanspruchs in eine Geldforderung noch nicht vollzogen, steht dem Gläubiger ein Wahlrecht zu, ob er den Individualanspruch (durch einstweilige Verfügung) oder den Geldanspruch (durch Arrest) sichern will (Zö/Vollkommer Rz 2). Im Einzelfall kann bei einer Gefährdung der Durchsetzbarkeit beider Ansprüche neben einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Individualanspruchs auch ein Arrest zur Sicherung des Ersatzanspruches beantragt werden (Köln JMBl NRW 84, 9; Schuschke/Walker/Walker Rz 15; Zö/Vollkommer Rz 2).

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