Rn 12
Hierbei muss es sich um eine Geldforderung oder einen vermögensrechtlichen Anspruch handeln, der in eine Geldforderung übergehen kann (BGHZ 131, 95, 105 = NJW 96, 321). Nichtvermögensrechtliche Individualansprüche, deren Verletzung zu einem Geldersatzanspruch führt, können gleichfalls einen Arrestanspruch darstellen.
1. Geldforderung.
Rn 13
Unter diesen Begriff fällt jeder Anspruch, der auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages gerichtet ist. Dies gilt auch, wenn er von einer Gegenleistung abhängig ist (RGZ 54, 162, 164; Schuschke/Walker/Walker Rz 2; Zö/Vollkommer Rz 5). Ansprüche auf Duldung der Zwangsvollstreckung stehen Geldforderungen nicht gleich. Sie sind als Individualansprüche im Wege der einstweiligen Verfügung durch Verfügungsverbot zu sichern (vgl BGHZ 172, 360 Rz 11 = NJW 08, 376; Musielak/Voit/Huber Rz 13; aA MüKoZPO/Drescher Rz 6; Schuschke/Walker/Walker Rz 6; Zö/Vollkommer Rz 6: Arrest wie bei Geldforderung). Bei Anfechtungsansprüchen nach §§ 3 ff, 11 AnfG bzw §§ 129 ff, 143 InsO ist zu unterscheiden: Der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§ 11 I 1 AnfG) bzw Rückgewähr in Natur (§ 143 I 1 InsO) kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden (BGHZ 172, 360 Rz 11 = NJW 08, 376; Stuttg ZIP 10, 1089, 1090 [jeweils zu § 11 AnfG]; Musielak/Voit/Huber Rz 13a; vgl § 940 Rn 7; T. Wazlawik NZI 10, 278, 280). Kommt, etwa durch Weggabe der Sache, nur noch ein Wertersatzanspruch (§ 11 I 2 AnfG, § 143 I 2 InsO) in Betracht, handelt es sich um eine Geldforderung, die durch Arrest zu sichern ist (München ZInsO 08, 1213, 1214; Stuttg ZIP 10, 1089, 1090; Musielak/Voit/Huber Rz 13a). Der Erlass eines Arrests setzt nicht voraus, dass der Gläubiger für seine befriedigungsbedürftige Forderung gegen den Schuldner bereits einen wenigstens vorläufig vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat (München ZInsO 08, 1213, 1214; Musielak/Voit/Huber Rz 13a; T. Wazlawik NZI 10, 278, 280; aA Hamm NZI 02, 575).
2. In Geldforderung übergehende Ansprüche.
Rn 14
Hat sich die Umwandlung des Individualanspruchs in eine Geldforderung noch nicht vollzogen, steht dem Gläubiger ein Wahlrecht zu, ob er den Individualanspruch (durch einstweilige Verfügung) oder den Geldanspruch (durch Arrest) sichern will (Zö/Vollkommer Rz 2). Im Einzelfall kann bei einer Gefährdung der Durchsetzbarkeit beider Ansprüche neben einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Individualanspruchs auch ein Arrest zur Sicherung des Ersatzanspruches beantragt werden (Köln JMBl NRW 84, 9; Schuschke/Walker/Walker Rz 15; Zö/Vollkommer Rz 2).
3. Betagte und aufschiebend bedingte Ansprüche.
Rn 15
Nach Abs 2 können auch betagte und bedingte Forderungen als Arrestanspruch in Betracht kommen. a) Betagte Ansprüche. Betagte Ansprüche sind Forderungen, die zwar schon bestehen, aber erst zu einem späteren bestimmten oder von einer Kündigung abhängigen Zeitpunkt fällig werden (Schuschke/Walker/Walker Rz 9; Zö/Vollkommer Rz 7). b) Aufschiebend bedingte Ansprüche. Aufschiebend bedingte Ansprüche sind dann arrestfähig, wenn ihnen bereits ein gegenwärtiger Vermögenswert zukommt. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines fehlenden Vermögenswerts trägt der Schuldner (MüKoZPO/Drescher Rz 9; Zö/Vollkommer Rz 7).
4. Künftige Ansprüche.
Rn 16
Sie werden in § 916 II nicht erwähnt. Sie sind nur dann arrestfähig, wenn sie bereits klagefähig sind, wobei eine Feststellungsklage genügt (MüKoZPO/Drescher Rz 10; Schuschke/Walker/Walker Rz 12).