Rn 7

Sie ist kein Rechtsmittel, sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf (BVerfG NJW 04, 1855 [BVerfG 11.03.2004 - 1 BvR 517/99]), der sich auch gegen Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens richten kann. Prinzipiell ist es aber wegen des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde geboten, eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung im Hauptsacheverfahren anzustreben (BVerfGE 42, 163, 167 = MDR 77, 115; BVerfG NJW 04, 3768). Die Notwendigkeit, vorab das Klageverfahren zu betreiben, fehlt nur dann, wenn dies für den jeweiligen Beschwerdeführer nicht zumutbar ist. Das ist insb dann der Fall, wenn die gerügte Grundrechtsverletzung die Eilentscheidung selbst betrifft und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zureichend ausgeräumt werden könnte (BVerfGE 69, 233, 241 = NJW 85, 2187; 79, 275, 279 = NJW 89, 1665 [LG Wuppertal 13.10.1978 - 6 T 637/78]; NJW 18, 3631 [BVerfG 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17] Rz 10). Auf das Hauptsacheverfahren kann ein Beschwerdeführer zudem dann nicht verwiesen werden, wenn es im konkreten Fall einer weiteren tatsächlichen Klärung nicht mehr bedarf, wenn die im vorläufigen und im Hauptsacheverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen identisch sind und wenn deshalb nicht damit gerechnet werden kann, dass ein Hauptsacheverfahren die Anrufung des Verfassungsgerichts entbehrlich machen könnte (BVerfGE 42, 163, 167 = MDR 77, 115 [BVerfG 11.05.1976 - 1 BvR 163/72]; BVerfG NJW 04, 3768).

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