Gesetzestext

 

(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.

(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.

A. Grundsätzliches.

I. Systematik.

 

Rn 1

Die Einordnung des Abschnitts Arrest und einstweilige Verfügung in das 8. Buch ist systemwidrig (BVerfGE 46, 182 = NJW 78, 693 [BVerfG 19.10.1977 - 2 BvR 42/76]). Zur Zwangsvollstreckung gehören lediglich die im einstweiligen Verfügungsrecht als Vollziehung bezeichneten Maßnahmen, mit denen Arrest und Verfügung vollstreckungsrechtlich durchgesetzt werden. Im Übrigen ist das einstweilige Rechtsschutzverfahren ein abgekürztes, vorläufiges Erkenntnisverfahren, in dem aufgrund summarischer Prüfung vorläufige Entscheidungen getroffen werden (BGH ZVertriebR 13, 310 Rz 26). Es wird selbstständig ggü dem Hauptsacheverfahren geführt. Dieses abgekürzte Erkenntnisverfahren ist gekennzeichnet durch die Entbehrlichkeit der mündlichen Verhandlung und den Ersatz der vollen Beweisführung durch das Mittel der Glaubhaftmachung. Das Verfahren dient der Gewährung wirksamen Rechtsschutzes und rechtfertigt deshalb auch den vorläufigen Verzicht auf die Einräumung rechtlichen Gehörs für den Antragsgegner. Aus der Selbstständigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens folgt auch die Möglichkeit, nach Ausschöpfung des Rechtsweges hiergegen Verfassungsbeschwerde einzulegen. Das Gesetz regelt entgegen dem rechtstatsächlichen Vorrang der einstweiligen Verfügung vor dem Arrest zunächst das Arrestverfahren und hierauf aufbauend das Verfahren der einstweiligen Verfügung. Zu den hieraus sich ergebenden Schwächen ausführl Teplitzky, FS Bornkamm, 14, 1073, 1074; ders WRP 16, 1181, 1182.

II. Arrest und Einstweilige Verfügung.

1. Abgrenzung.

 

Rn 2

Der Arrest sichert eine künftige Zwangsvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen wegen einer im Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit durchsetzbaren Geldforderung oder eines Anspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann. Die einstweilige Verfügung dient dagegen der Sicherung eines Individualanspruchs (§ 935, Sicherungsverfügung) oder der Regelung eines einstweiligen Zustandes bzgl eines streitigen Rechtsverhältnisses (§ 940, Regelungsverfügung). Daneben ist richterrechtlich für bestimmte Fallgruppen die Leistungsverfügung anerkannt, die insoweit auch eine Ausnahme zu dem für das einstweilige Rechtsschutzverfahren prägende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache zulässt.

2. Überleitung.

 

Rn 3

Grds ist hinsichtlich des gleichen Streitgegenstandes ein Antrag auf Erlass eines Arrestes und einer einstweiligen Verfügung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Ansprüche, die in eine Geldforderung übergehen können, aber noch nicht übergegangen sind (vgl § 916 Rn 14). Ein Übergang vom Arrestverfahren in das einstweilige Verfügungsverfahren oder umgekehrt ist im Wege der Klageänderung, auch in der Rechtsmittelinstanz, zulässig (Ddorf NJW 91, 2028; keine Klageänderung Zö/Vollkommer Vor § 916 Rz 3). Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann in einen Arrest umgedeutet werden (Köln NJW 70, 1883 [OLG Köln 14.07.1970 - 14 U 39/70]; Jena OLGR 97, 96).

III. Verhältnis zum Hauptsacheverfahren.

 

Rn 4

Das vorläufige Rechtsschutzverfahren bildet ggü dem Verfahren in der Hauptsache ein selbstständiges Verfahren (BVerfGE 42, 163, 167 = MDR 77, 115). Die Verfahren weisen unterschiedliche Streitgegenstände auf. Ein Übergang in das Hauptsacheverfahren ist wegen der unterschiedlichen Verfahrensart unzulässig (Hamm NJW 71, 387; München OLGR 94, 178; aA Frankf FamRZ 89, 297). Die Aussetzung des Anordnungsverfahrens im einstweiligem Rechtsschutz ist mit der besonderen Eilbedürftigkeit des Verfahrens nicht vereinbar (München OLGZ 88, 230; KG NJW-RR 19, 1344 [KG Berlin 22.07.2019 - 2 W 1/19]).

IV. Keine Revisibilität im einstweiligen Rechtsschutz.

 

Rn 5

§§ 542 II 1, 574 I 2 schließen den Rechtszug im einstweiligen Rechtschutzverfahren zum BGH aus (BGHZ 154, 102, 103 = NJW 03, 1531; BGH Beschl v 25.1.07 – IX ZB 204/06 Rz 2; v 1.10.13 – IX ZA 23/13 Rz 2; v 26.8.2014 – III ZB 40/41 Rz 2; MDR 14, 1354 [BGH 17.09.2014 - IX ZB 26/14] Rz 14). Daher wird das Recht des einstweiligen Rechtsschutzes durch die (tw stark divergierende) Rspr der Oberlandesgerichte geprägt, was im Hinblick auf das Postulat der Rechtseinheit zu bedauern ist (vgl Teplitzky/Feddersen Kap 53 Rz 8). Lediglich über die revisiblen Schadensersatzverfahren nach § 945, die Amts- und Anwaltshaftung sowie neuerdings die Kostenfestsetzungsstreitigkeiten hat der BGH mittelbar Zugriff auf das Recht des einstweiligen Rechtsschutzes. Bis zur Entlastungsnovelle 1910 waren Arrest- und einstweilige Verfügungssachen revisibel. Deshalb kommt der älteren Rspr des Reichsgerichts auch heute noch gewisse Bedeutung zu.

V. Rechtswegprüfung.

 

Rn 6

Sie richtet sich auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 17a GVG (BGH NJW 01, 2181 [BGH 05.04.2001 - III ZB 48/00]; NJ...

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