Rn 56
Über den Feststellungsantrag ist in einem normalen Erkenntnisverfahren nach mündlicher Verhandlung durch Endurteil nach § 300 zu entscheiden. Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem Kosteninteresse des Kl, der sonst die Kosten tragen müsste. Das Gericht prüft, ob die Hauptsache sich erledigt hat, ob also die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist. Maßgeblich ist, ob die Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war (BGH NJW 86, 588; 92, 2235; aA BGHZ 91, 126 = NJW 84, 1901, wonach es für die Beurteilung der Zulässigkeit auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erledigungserklärungen ankommen soll). Dass die Klage bereits im Zeitpunkt ihrer Erhebung zulässig und begründet war, ist nicht erforderlich (BGH WuM 19, 283 [BGH 15.02.2019 - V ZR 71/18]). Über streitige Fragen ist Beweis zu erheben. Es gelten die allgemeinen Beweislastregeln. Der Kl muss die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit sowie den Eintritt des erledigenden Ereignisses nach Rechtshängigkeit beweisen.
Rn 57
War die Klage bereits ursprünglich unzulässig oder unbegründet, hat sie sich durch ein Ereignis vor Rechtshängigkeit erledigt oder kann keine Erledigung festgestellt werden (Nürnbg NJW-RR 89, 444 [OLG Nürnberg 09.11.1988 - 9 U 1682/88]), so ist die Feststellungsklage abzuweisen. Sofern das Gericht davon ausgeht, dass Erledigung nicht eingetreten ist, sollte der Kl darauf hingewiesen werden, dass die hilfsweise Aufrechterhaltung des ursprünglichen Hauptantrages angezeigt ist (Brox JA 83, 289, 292; Hölzer JurBüro 91, 6 und Rn 70). Hat die Feststellungsklage Erfolg, wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Dabei handelt es sich um ein Sachurteil, kein Prozessurteil. Die Kostenentscheidung richtet sich ausschließlich nach §§ 91, 92 (BGH NJW 94, 289; Becker-Eberhard FS zum 50jährigen Bestehen des BGH 00 Bd III, 273, 297). Das gilt auch für Kosten, die durch eine verspätete Erledigungserklärung des Kl entstanden sind (Ddorf NJW-RR 97, 1566 [OLG Düsseldorf 16.06.1997 - 9 U 289/96]; Stuttg OLGR 03, 137; aA München NJW-RR 93, 571). § 91a findet weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung, da diese Vorschrift allein bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen Anwendung findet (aA Schwab ZZP 72, 127, 140; Jost/Sundermann ZZP 105, 261, 285). Eine entsprechende Anwendung des § 93 im Falle der Erledigung zwischen An- und Rechtshängigkeit, wenn der Bekl durch sein Verhalten zur Einreichung der Klage Veranlassung gegeben hat und der Kl sofort nach der Erfüllungshandlung für erledigt erklärt, ist abzulehnen (vgl Rn 53). Eine solche kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Kl nach Eintritt der Erledigung ›sofort‹ den Klageverzicht erklärt (Kobl NJW-RR 86, 1443 [OLG Koblenz 14.11.1985 - 6 U 1104/85]; Ulrich NJW 94, 2793, 2795; aA Frankf GRUR 93, 931; Zö/Althammer Rz 47). Die alleinige Anwendung der §§ 91, 92 ist auch nicht unbillig, da der Bekl es selbst in der Hand hat, durch seine Zustimmung zur Erledigungserklärung eine Kostenentscheidung nach § 91a herbeizuführen. Eine vorläufige Vollstreckbarkeit ist nur hinsichtlich der Kosten auszusprechen, so dass idR ein Fall des § 708 Nr 11 Alt 2 vorliegt. Sofern die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt wird, entfallen frühere, noch nicht rechtskräftige Entscheidungen (BGH NJW 74, 503 [BGH 27.11.1973 - VI ZR 171/72]). Aus Klarstellungsgründen empfiehlt sich eine – lediglich deklaratorische – Aufhebung (Musielak/Flockenhaus Rz 41).
Rn 58
Erklärt der Kl den Rechtsstreit vor einem – sachlich oder örtlich – unzuständigen Gericht einseitig für erledigt, muss der Rechtsstreit an das örtlich und sachlich zuständige Gericht verwiesen werden, wenn der Beklagte die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts rügt und der Kläger einen entsprechenden Antrag stellt (Vossler NJW 02, 2373 [BVerwG 20.02.2002 - BVerwG 6 C 18/01]; Musielak/Foerste § 281 Rz 5; aA München MDR 86, 61; Zö/Althammer Rz 58 ›Verweisung‹; hier Vorauflagen). Für die Begründetheit der Feststellungsklage ist insoweit maßgeblich, ob der Kläger im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bereits Verweisungsantrag gestellt hatte (BGH NJW-RR 20, 125 [BGH 07.11.2019 - III ZR 16/18] im Anschluss an NJW 19, 2544 [BGH 22.05.2019 - III ZR 16/18]).