Rn 19

Beantragt der Kl sofortige Leistung oder die Leistung zu einem bestimmten Termin, wird die Klage jedoch erst zu einem späteren Termin zugesprochen, so unterliegt er tw. Dieses Unterliegen wird idR allerdings geringfügig sein und keine gesonderten Kosten auslösen, so dass häufig von der Vorschrift des § 92 II Nr 1 Gebrauch gemacht werden kann. Ist allerdings nur die Fälligkeit im Streit, dann unterliegt der Kl ggf in voller Höhe.

 

Beispiel:

Der Kl beantragt Räumung und Herausgabe einer Wohnung. Der Beklagte verteidigt sich damit, erst in sechs Monaten zur Räumung und Herausgabe verpflichtet zu sein, was er auch anerkenne.

Gibt das Gericht dem Beklagten Recht und weist es die Klage ab, ist der Kl in vollem Umfang unterlegen und hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91); gibt es der Klage auf das Anerkenntnis hin statt und verurteilt es den Beklagten zur späteren Räumung und Herausgabe, dürfte § 93 greifen. In beiden Fällen wird dann auch von einem geringeren Streitwert auszugehen sein, nämlich dem Wert der streitigen Zeit von sechs Monaten (§ 41 I, II GKG; s. Stuttg AGS 09, 46 = NZM 09, 320 [OLG Stuttgart 09.10.2008 - 5 W 48/08]).

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