Rn 22

Hier unterscheidet die Rspr danach, ob Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen.

Betrifft der Hilfsantrag einen anderen Gegenstand als der Hauptantrag, so ist unstrittig von einem teilweisen Unterliegen auszugehen, wenn das Gericht erst auf den Hilfsantrag hin verurteilt, weil der Kl dann mit seinem Hauptantrag unterliegt.

 

Beispiel:

Der Kl verlangt eine Kaufpreisforderung iHv 5.000 EUR; hilfsweise eine Darlehensforderung iHv 3.000 EUR.

Wird dem Hauptantrag stattgegeben, obsiegt der Kl in voller Höhe (Wert: 5.000 EUR – § 45 I 2 GKG). Werden beide Anträge abgewiesen, obsiegt der Beklagte in voller Höhe (Wert: 8.000 EUR, § 45 I 2 GKG). Wird der Beklagte auf den Hilfsantrag verurteilt, unterliegt der Kl iHv 5.000 EUR und der Beklagte iHv 3.000 EUR, so dass entsprechend zu quoteln ist (Wert: 8.000 EUR, § 45 I 2 GKG).

Sofern Haupt- und Hilfsantrag denselben Streitgegenstand betreffen, soll nach wohl überwiegender Auffassung nicht gequotelt werden. Begründet wird dies damit, dass der Hilfsantrag in diesem Falle nach § 45 I 3 GKG nicht streitwerterhöhend wirke. Abgesehen davon, dass der abgewiesene Hauptantrag besondere Kosten verursachen kann – etwa durch eine Beweisaufnahme –, ist es für das Obsiegen und Unterliegen unerheblich, inwieweit dieses streitwertmäßig erfasst wird (s Rn 4). Auch in diesem Fall ist daher zu quoteln, wobei die Umstände des Einzelfalls bei der Quote berücksichtigt werden können (LG Koblenz, Urt. v. 24.1.2017 – 1 HK O 30/15).

Hier kann es auch zu einer Kostenmischentscheidung kommen, etwa wenn der Beklagte den Hilfsantrag kostenbefreiend anerkennt (§ 93) und der Hauptantrag zurückgewiesen wird. Dann sind die Kosten insgesamt dem Kl aufzuerlegen, und zwar nach den §§ 92, 93.

 

Beispiel:

Wie vorangegangenes Beispiel. Der Beklagte bestreitet die Kaufpreisforderung und erkennt die Darlehensforderung an.

Die auf den Hauptantrag entfallenden Kosten sind dem Kl nach § 92 I aufzuerlegen, die Kosten des Hilfsantrages nach § 93.

Unterliegt der Kl mit seinem Hauptantrag, während er mit einem erst im zweiten Rechtszug zulässigerweise gestellten Hilfsantrag obsiegt, so können ihm die Kosten des ersten Rechtszuges nicht in vollem Umfang auferlegt werden, wenn die Kosten der weiteren Rechtszüge gem. § 92 geteilt werden. Vielmehr ist für die Kosten des ersten Rechtszuges dieselbe Verteilung maßgebend (BGH NJW 57, 543 = WM 57, 401).

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