Rn 23
Bei einer Hilfsaufrechnung ist zu unterscheiden, ob die zur Hilfsaufrechnung gestellte Forderung streitig oder unstr war.
(1) Unstreitige Hilfsaufrechnung.
Rn 24
War die Hilfsaufrechnungsforderung unstr, so hat sie nicht den Streitwert des Verfahrens erhöht, unabhängig davon, ob über sie entschieden worden ist oder nicht (§ 45 III GKG). Wird die Klage abgewiesen, weil die Klageforderung nicht besteht, unterliegt der Kl in vollem Umfang und hat die Kosten nach § 91 zu tragen. Wird die Klage abgewiesen, weil zwar die Klageforderung besteht, aber die Hilfsaufrechnung greift, ist nur der Beklagte unterlegen und hat nach § 91 die Kosten zu tragen.
Beispiel:
Der Kl klagt auf Zahlung von 5.000 EUR. Der Beklagte bestreitet die Forderung und rechnet hilfsweise mit einer unstreitigen Gegenforderung iHv 5.000 EUR auf. Daraufhin erklärt der Kl den Rechtsstreit im Hinblick auf die Aufrechnung in der Hauptsache für erledigt. Der Beklagte widerspricht der Erledigung. Das Gericht stellt die Erledigung des Rechtsstreits fest, weil die Klageforderung bestand und durch die Aufrechnung erloschen ist.
Die Kosten hat der Beklagte zu tragen (§§ 91a, 91).
(2) Streitige Hilfsaufrechnung.
Rn 25
Verteidigt sich der Beklagte hilfsweise mit einer Aufrechnung und bestreitet der Kl die Aufrechnungsforderung, so wirkt die Aufrechnung streitwerterhöhend, soweit darüber eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht (§ 45 III GKG).
- Wird die Klage mangels Bestehen der Klageforderung abgewiesen, erhöht sich der Wert nicht; der Kl hat die Kosten des Verfahrens (Wert der Klageforderung) nach § 91 zu tragen.
- Geht das Gericht davon aus, dass die Klageforderung berechtigt sei und hält es die Hilfsaufrechnung für unbegründet, ist der Beklagte in vollem Umfang unterlegen, so dass er nach § 91 die Kosten zu tragen hat, die sich nunmehr nach dem addierten Streitwert berechnen (§ 48 III GKG).
- Hält das Gericht dagegen sowohl die Klageforderung als auch die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung für begründet und weist es im Hinblick darauf die Klage ab, so sind beide Parteien unterlegen, so dass die Kosten aus dem Gesamtwert (§ 45 III GKG) hälftig zu teilen oder gegeneinander aufzuheben sind (Oldbg JurBüro 91, 1257; Köln MDR 83, 226 = VersR 83, 468; Schleswig VersR 87, 996).
- Verteidigt sich der Beklagte mit mehreren gestaffelten Hilfsaufrechnungen, so ist entsprechend zu verfahren.
Beispiel:
Der Kl klagt 10.000 EUR ein. Der Beklagte bestreitet die Forderung und rechnet hilfsweise auf, und zwar erstens mit einer Kaufpreisforderung (20.000 EUR), weiter hilfsweise mit einer Darlehensforderung (10.000 EUR) und äußerst hilfsweise mit einer Schadensersatzforderung (5.000 EUR). Sämtliche Aufrechnungsforderungen werden vom Kl bestritten. Das Gericht verurteilt den Beklagten 5.000 EUR zu zahlen, weil es davon ausgeht, dass die Klageforderung bestehe, Kaufpreis- und Darlehensforderung unbegründet seien, aber die Schadensersatzforderung berechtigt sei.
Der Kl obsiegt iHv 10.000 EUR mit seiner Klageforderung. Er obsiegt weiterhin hinsichtlich der ersten beiden Hilfsaufrechnungen, wobei zu beachten ist, dass diese nur iHv jeweils 10.000 EUR berücksichtigt werden dürfen, da nur insoweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht (§ 322 II). Der Beklagte obsiegt mit den 5.000 EUR der dritten Hilfsaufrechnung.
Die Kosten sind im Verhältnis 30.000 EUR zu 5.000 EUR zu quoteln. Der Kl hätte danach also 1/7 der Kosten zu tragen und der Beklagte 6/7.