A und B beantragen, C und D als Gesamtschuldner zu verurteilen. Im Urt, in dem B und C als Gesamtschuldner tw verurteilt werden, hebt das Gericht die Kosten gegeneinander auf.
A, B, C und D tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Eine Kostenerstattung scheidet aus.
Von den Gerichtskosten tragen A und B einerseits und C und D andererseits je die Hälfte (§ 92 I 2). Während sich A und B die auf sie entfallende Hälfte teilen (§ 100 I), haften C und D gesamtschuldnerisch für die andere Hälfte (§ 100 IV 1).
Eine Aufhebung der Kosten kommt grds nur dann in Betracht, wenn beide Parteien etwa in gleicher Höhe obsiegt haben und unterlegen waren. Ansonsten ist verhältnismäßig zu teilen.
Strittig ist, ob die Aufhebung der Kosten nur dann in Betracht kommen soll, wenn jede Partei etwa gleich hohe Kosten hat, so OLG Hamburg (Hambg MDR 85, 770 = Rpfleger 85, 374). Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend. Würde man die Möglichkeit, die Kosten gegeneinander aufzuheben, nur dann für anwendbar halten, wenn auf beiden Seiten nahezu gleich hohe Kosten anfallen, dann wäre diese Vorschrift überflüssig, weil dies immer auf dasselbe Ergebnis hinauslaufen würde wie eine hälftige Teilung der Kosten. Vielmehr soll gerade die Möglichkeit, die Kosten gegeneinander aufzuheben, dem Gericht ermöglichen, einer Partei, die kostensparend verfahren ist, diesen Vorteil zu erhalten, etwa wenn eine Partei sich selbst vertreten hat.