Gesetzestext
(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.
(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.
(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
A. Normzweck.
Rn 1
Entgegen der zu engen amtlichen Überschrift regelt die Bestimmung nicht nur die Anforderungen an das Arrestgesuch, sondern darüber hinaus auch die Beweismaßanforderungen für das gesamte einstweilige Rechtsschutzverfahren.
B. Arrestgesuch (Abs 1 und 3).
I. Allgemeine Grundsätze.
Rn 2
Nach herrschender Meinung tritt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Rechtshängigkeit einschließlich der Entstehung eines Prozessrechtsverhältnisses zwischen den Parteien des Verfahrens bereits mit der Einreichung der Antragsschrift (Gesuch) beim Gericht ein. Die vorgezogene Rechtshängigkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dient dazu, den Besonderheiten dieser Verfahrensart Rechnung zu tragen und insb eine Entscheidung des Gerichts auch ohne vorherige Beteiligung des Schuldners zu ermöglichen (Hambg MDR 00, 786 [OLG Hamburg 12.04.2000 - 8 W 68/00]; Stuttg NJW-RR 07, 527; KG MDR 09, 765 [KG Berlin 07.04.2009 - 9 W 96/08]). Wegen dieser verfahrenseinleitenden Wirkung hat das Gesuch trotz der Fassung von Abs 1 als ›Soll‹-Vorschrift den allgemeinen Anforderungen nach § 253 II zu genügen (Musielak/Voit/Huber Rz 2). So gehört zur Ordnungsmäßigkeit des Verfahrensantrags im Eilverfahren, dass der Antragsteller seine ladungsfähige Anschrift angibt. Wird diese unzutreffend bezeichnet und auch auf Rüge hin nicht richtig gestellt, ist das Gesuch als unzulässig abzuweisen (Frankf NJW 92, 1178 [OLG Frankfurt am Main 14.01.1992 - 5 U 190/91]). Ferner muss ein bestimmter Antrag auf Erlass eines dinglichen oder persönlichen Arrests oder beider Maßnahmen gleichzeitig gestellt werden. Im Zweifel gilt wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes ein dinglicher Arrest als gewollt (Musielak/Voit/Huber Rz 6; Schuschke/Walker/Walker Rz 7; Zö/Vollkommer Rz 3). Der Gläubiger kann sein Gesuch jederzeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zurücknehmen. Entgegen dem für die Rücknahme der Klage maßgeblichen § 269 I ist eine Zustimmung des Gegners nicht erforderlich (Ddorf NJW 82, 2452), weil auch bei rechtskräftiger Abweisung des Gesuchs eine Hauptsacheklage möglich bleibt und bei veränderten Umständen auch ein wiederholtes Arrestgesuch zulässig ist (Frankf NJW 05, 3222 [OLG Saarbrücken 01.03.2005 - 5 W 37/05]). Wird das Gesuch dem Gegner nicht mitgeteilt, ist die Kostenregelung des § 269 III 3 entsprechend anzuwenden (Stuttg NJW-RR 07, 527 [OLG Stuttgart 08.11.2006 - 10 W 74/06]).
II. Konkretisierung.
Rn 3
Arrestanspruch und Arrestgrund sind genau zu benennen. Hinsichtlich des Arrestanspruchs sind Grund und Höhe der Forderung anzugeben, wobei die genaue Bezeichnung des Geldwerts für den Umfang des Arrestpfandrechts oder die Höhe der Sicherungshypothek sowie der Festsetzung der Lösungssumme geboten ist. Auch zur Bezeichnung des Arrestgrundes sind die Tatsachen anzuführen, aus denen die Gefahr einer Vollstreckungsvereitelung oder -erschwerung hergeleitet wird (MüKoZPO/Drescher Rz 4–6; Schuschke/Walker/Walker Rz 5–6; Zö/Vollkommer Rz 1–2).
III. Verfahren.
Rn 4
Nach Abs 3 kann das Gesuch auch zu Protokoll der Geschäftstelle erklärt werden. Gemäß § 78 V besteht daher kein Anwaltszwang für die Einreichung beim LG als Gericht der Hauptsache (Frankf MDR 99, 186; OLGR 04, 221). Für das weitere Verfahren beim LG (mündliche Verhandlung sowie Widerspruchseinlegung gegen Beschlussentscheidung) muss ein Anwalt hinzugezogen werden. Dies gilt auch bei einer Beschwerde des Gläubigers gegen die Zurückweisung seines Arrestantrags (Ddorf OLGZ 83, 358; Frankf MDR 99, 186; OLGR 04, 221; Saarbr NJW-RR 98, 1611; Hamm MDR 08, 708, 709; aA München BauR 95, 875; Karlsr OLGR 98, 130; Celle NJW-RR 09, 977, 978; Teplitzky/Feddersen Kap 55 Rz 7 mN zur gleichlautenden Rspr im Wettbewerbsrecht).
C. Glaubhaftmachung (Abs 2).
I. Allgemeine Grundsätze.
Rn 5
Im Verfahren auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung findet zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung anstelle der vollen Beweisführung nur ein abgekürztes Verfahren der Glaubhaftmachung statt. Es genügt ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung; die Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (vgl BGHZ 156, 139, 141 f = NJW 03, 3558; BGH NJW 94, 2898). Der Antragsteller kann sich grds aller präsenten Beweismittel bedienen, auch zur eidesstattlichen Versicherung zugelassen werden (vgl BGHZ 156, 139, 141 = NJW 03, 3558). Es gilt § 294. Als weitere Mittel der Glaubhaftmachung kommen in Betracht das Einreichen eidesstattlicher Versicherungen Dritter, die Vorlage einer anwaltlichen Versicherung (München MDR 85, 1037, einschränkend allerdings BGH VersR 74, 1021), eines im Parteiauftrag erstellten Gutachtens (KG MDR 87, 677 [Meinungsumfrage]; KGR 06, 1009, 1010 [öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger]) oder die Verweisung auf die Hauptsacheakten nebst den beigezogenen Akten (MüKoZ...