Rn 3

Die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach S 1 dient nur zur Ergänzung nicht ausreichender Glaubhaftmachung, kann aber fehlenden Tatsachenvortrag nicht ersetzen (Frankf OLGR 95, 155, 156). Eine Sicherheitsleistung nach S 2 kommt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dann in Betracht, wenn aus einer mit tatsächlichen oder rechtlichen Unsicherheiten behafteten Arrestanordnung dem Schuldner ein besonders großer Schaden entstehen kann (vgl Celle OLGR 06, 378, 379).

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