Gesetzestext

 

1Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird. 2Es kann die Anordnung des Arrestes von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, selbst wenn der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht sind.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Bestimmung ermöglicht den Erlass eines Arrests bei Leistung einer Sicherheit auch dann, wenn es an einer Glaubhaftmachung fehlt. Insoweit dient die Vorschrift der Verfahrensbeschleunigung. Ferner kann das Gericht auch bei Glaubhaftmachung eine Sicherheitsleistung vom Gläubiger verlangen, um einen hinreichenden Schutz des Schuldners zu gewährleisten.

B. Sicherheitsleistung.

 

Rn 2

Die Vorschrift gilt sowohl für das Urteils- wie auch das Beschlussverfahren.

I. Anwendungsbereich.

 

Rn 3

Die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach S 1 dient nur zur Ergänzung nicht ausreichender Glaubhaftmachung, kann aber fehlenden Tatsachenvortrag nicht ersetzen (Frankf OLGR 95, 155, 156). Eine Sicherheitsleistung nach S 2 kommt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dann in Betracht, wenn aus einer mit tatsächlichen oder rechtlichen Unsicherheiten behafteten Arrestanordnung dem Schuldner ein besonders großer Schaden entstehen kann (vgl Celle OLGR 06, 378, 379).

II. Verfahrensweise.

 

Rn 4

Die Anordnung der Sicherheitsleistung steht im Ermessen des Gerichts (KG WRP 95, 24f [KG Berlin 29.08.1994 - 25 U 5213/94]). Sie kann durch gesonderten, dem Schuldner nicht mitzuteilenden (§ 922 III) Beschluss – so S 2 – angeordnet werden, dem dann, wenn die Sicherheitsleistung erbracht ist, die eigentliche Arrestentscheidung nachfolgt. In der Praxis ist aber die in S 1 vorausgesetzte Verfahrensweise gebräuchlich, bei der die Arrestvollziehung von der Sicherheitsleistung abhängig gemacht wird (MüKoZPO/Drescher Rz 5; Schuschke/Walker/Walker Rz 6). Die Anordnung der Sicherheitsleistung wird danach in die Arrestentscheidung selbst aufgenommen.

C. Rechtsbehelfe.

 

Rn 5

Gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde zu (§ 567 I Nr 2). Dies gilt nicht, falls er sich zur Leistung einer Sicherheit erboten hatte; eine eingelegte Beschwerde wäre mangels Beschwer unzulässig (Köln MDR 59, 31). Eine unterbliebene Anordnung kann der Schuldner im Wege des Widerspruchs bzw der Berufung anfechten (Musielak/Voit/Huber Rz 8; MüKoZPO/Drescher Rz 7).

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