Rn 7

Ein stattgebender Arrestbeschluss muss im Interesse der Verfahrensbeschleunigung keine Begründung enthalten (Nürnbg NJW 76, 1101). Dies gilt auch dann, falls der Schuldner eine Schutzschrift eingereicht hat (Köln MDR 98, 432 [OLG Köln 30.01.1998 - 1 W 4/98]; Schuschke/Walker/Walker Rz 28). Soweit die Arrestanordnung im Ausland geltend gemacht werden soll, ist die Begründungspflicht nach Abs 1 S 2 zu beachten. Der Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses liegt allein in der Sicherung der ordnungsgemäßen Auslandszustellung. Bei einer nicht begründeten Entscheidung besteht für den Gläubiger die Gefahr, dass eine förmliche Zustellung im Ausland zurückgewiesen wird und er hierdurch Rechtsnachteile erleidet. Weitergehende – materielle – Auswirkungen für das Inland hat das Begründungserfordernis hingegen nicht. Ein Verstoß hiergegen stellt eine vollzogene Auslandszustellung nicht in Frage und bleibt daher sanktionslos (Hambg OLGR 05, 280, 281).

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