Rn 9

Die Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Arrests ist auch dann ein ›urteilsvertretendes Erkenntnis‹ und unterfällt dem Spruchrichterprivileg (Richterspruchprivileg) der Amtshaftung (§ 839 II 1 BGB), wenn die Entscheidung durch Beschl ohne mündliche Verhandlung ergeht (BGHZ 161, 298, 302 f = NJW 05, 436).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?