Rn 4

Sie erfolgt beim Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 924 II 3), beim LG durch Anwaltsschriftsatz (Kobl NJW 80, 2589; Hamm WRP 92, 724 [OLG Hamm 21.07.1992 - 4 U 128/92]). Auf die Verwendung des Begriffs ›Widerspruch‹ kommt es nicht an, wenn der Wille des Schuldners zur Aufhebung oder Abänderung des Arrests unzweideutig erkennbar ist (RGZ 67, 159, 163). Eine bestimmte Frist ist nicht einzuhalten. Der Widerspruch ist ein unbefristet zulässiger Rechtsbehelf. Er kann grds noch nach längerem Zeitablauf erhoben werden. Solange der Hauptsacheprozess läuft, muss der Gläubiger grds mit einem Widerspruch rechnen (BGH NJW 92, 2297, 2298 [BGH 26.03.1992 - IX ZR 108/91]).

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